Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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für das Konigreich Sachsen, 
10%6e Stück vom Jahre 1837. 
  
  
40.) Verordnung, 
das bei der Nachverwiegung des Braumalzschrotes sich ergebende 
Uebergewicht betreffend; 
vom 29sten Sepkember 1837. 
Zu grösserer Erleichterung der Biersteuerpflichtigen wird der, in § 42 der Biersteuerver- 
ordnung vom Aten December 1833 nachgelassene Spielraum, innerhalb dessen ein bei der 
amtlichen oder im Beisein zweier Zeugen unternommenen Nachverwiegung sich gegen die 
declarirte Menge des Malzschrotes ergebendes Mehrgewicht die Einleitung des Strafverfah- 
rens nicht begründen, sondern nur eine Steuernachzahlung bewirken soll, von Fünf auf 
Zehn vom Hundert erweitert. Auch sind bei dieser Nachzahlung der Steuer von dem 
gefundenen Uebergewiche unter einem halben Groschen auemachende Steuerbeträge 
ausser Betrachk zu lassen. 
Die betreffenden Steuerbehörden, so wie alle Biersteuerpflichtigen haben sich hiernach 
zu achten. 
Dresden, am 29sten September 1837. 
Finanz -Ministerium. 
von Zeschau. 
Haymann. 
1837. 16
	        
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