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.) Verordnung,
die Ueberweisung der Lehngeld-Ablôsungsrenten zur Landrentenbank betreffend;
vom 10ten November 1837.
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In Betreff der Ablösung der Lehnwaare (des Lehngelds) und der dabei zulässigen Ueber-
weisungen an die Landrentenbank, wird, mit allerhöchster Genehmigung und ständischer Zu-
stimmung, hiermit Folgendes verordnet:
1. Nach §9 90 des Ablösungsgesetzes vom 1 7vren März 1832 soll die Ablösung der
Laudemialpflicht nicht auf einseicige Provocation, sondern nur auf Vereinigung beider Theile
darüber, daß eine Ablösung eingeleiter werden solle, Statt finden, sodann aber den darüber
9 83 bis mit 89 aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen nachgegangen werden.
Ee ist zweifelhaft gefunden worden, ob die Renten, mit welchen hiernach die Laudemial-
pflicht zur Ablösung gelangt, an die Landrentenbank überweislich seien. Zur Erledigung
der hierüber vorgekommenen Zweifel wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
auf diesenigen Renten, mit welchen seit Erlassung der beiden Gesetze vom 1 vien März 1832
über Ablösungen und Gemeinheitsrheilungen, ingleichen über die Errichtung der Landrenren-
bank, die Verbindlichkeit zur Abentrichtung von Lehnwaare abgelöset worden ist, oder noch
abgelöset werden wird, die in diesen Gesetzen und spärern Verordnungen, insonderbeit auch
der vom ten März dieses Jahres, enthaltenen Bestimmungen wegen Ueberweisung von
Ablösungsrenten an die Kandrentenbank anwendbar sind.
2. Bis zum Ende des Jahres 1842 soll es den Verpflichteten nachgelassen sein,
rücksichtlich der nach 6 89 des Ablösungsgesetzes in manchen Fällen von ihnen zu leistenden
Nachzahlung die Vermittelung der Landrentenbank dergestalt in Anspruch zu nehmen, daß
diese die nachzuzahlende Summe, in soweit sie in dem Betrage von —= 8 gr. 4 pf. niche
aufgehr, entweder in Rentenbriefen, oder dafern der Berechtigte solche anzunehmen niche
gesonnen, baar an denselben leisten, letztern Falles aber das dazu nöthige Geld durch Aus-
fertigung von Rentenbriefen sich verschaffen, dagegen aber das ausserdem zur kandrentenbank
gewiesene Rentencapical des Verpflichteten um den Betrag der geleisteten Nachzahlung und
die jährliche Rente um den vierprocentigen Zinsbetrag dieser Nachzahlung erhöhe werden möge.
Wie sich von selbst verstehr, sind in dergleichen Fällen
3. die im Betrage von —= 8 gr. 4 pf. nicht aufgehenden Capiktalspitzen von dem
Verpflichteten selbst abzuführen; ingleichen ist,
4. in soweict einem Berechtigten der Capicalbetrag der Nachzahlungen nicht genau
in Rentenbriefen oder den darin ausgedrückren Capitcalbeträgen gewährt, auch der dabei sich
ergebende Ueberschuß nicht, wie vorzugsweise zu wünschen ist, von dem Verpflichteten selbst
aufgebracht werden kann, dieser Ueberschuß dann in Gemäsheic 9 18 der Verordnung vom
Oren März dieses Jahres ebenfalls aus der Landrentenbank zu gewähren.