Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Zzu # 66. § 22. Wegen des nothwendigen Abschlusses im Rechnungswerke sind Anspräche 
der Staatscasse auf Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge bereiks abgelaufener Jahre, in 
so fern die fraglichen Steueransätze nicht bereits in die älteren Cataster eingestelle ge- 
wesen und daher als Rechnungsreste zu betrachten sind, nicht weiter zu verfolgen. Oa- 
gegen können jedoch auch Reclamationen, welche nach Schluß des Jahres, für welches 
ein zur Beschwerde gebrachter Steuerbeitrag ausgeworfen worden, über die Auflegung 
des letzteren überhaupt oder dessen Höhe erhoben werden, eine Restitution bereits erlegter 
Abgabenbekräge nicht zur Jolge haben. 
An der § 41 pot. 3) der angezogenen Ergänzungsverordnung festgesetzten sechs- 
wöchentlichen Reclamationsfrist wird hierdurch etwas nicht geändert, auch mag dieselbe, 
soviel das Jahr 1838 betriffe, noch für Reclamationen gegen Ansätze aus fräheren 
Jahren nachgelassen werden. 
Zu den Tarifen. 
zZu Tarif E. * 23. Die wegen Vernehmung der Hausbesitzer in Mittelstädsen § 49 der Er- 
gänzungsverordnung ertheilte Bestimmung wird hierdurch abgeändert, wie folge: 
Hausbesitzer in Mittelstädten entrichten 
a) bei einem Werthe des Hauses bis 500 Thaler — — excl. — . 8 gr. 
b) bei inem Werthe des Hauses von 500 Thaler —- —s bis 1000 Tha— 
ler —- —- excl. —--ôG- 16 gr. —--- und 
c) bei einem Werthe des Hauses von 1000 Thaler —. —= und darüber 
1 Thaler —-- —- 
Zu Tarif F. 24. tehrlinge bei Maurern und Zimmerleuten, welche Lohn erhalten, sind künf- 
tig nur mit der Hälfte des Personalsteuersatzes für Gesellen zu vernehmen. 
Urkundlich haben Wir die vorstehende Verordnung eigenhändig vollzogen und das 
Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 1 40en December 1837. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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