Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(KVIl) 
  
Landrentenbank — lileberweisung der Ablôfungsrenten an dieselbe auf An- 
trag der Verpflichteten — Berechtigte haben in diesem Falle die 
Wahl, entweder Rentenbriefe oder Capital anzunehmen 
übernimmt die Abnahme und Eramination der von den untern Re- 
cepturbehörden abzulegenden Rechnungen selbst. 
bei Vernehmungen mit selbiger sind dieselben Curialien, welche bei 
den Mittelbehörden vorgeschrieben sind, zu beobachten 
— die lleberweisung der Lehugeld--Ablôsungsrenten an dieselbe betr. 
Renten, mit welchen die Laudemialpflicht zur Ablôsung gelangt, sollen 
dahin uberwiesen werden können 
deren Vermittelung kann von den Verpslichteten, rücksichtiich der nach 
6 89 des Ablosungsgesehes in manchen Fällen von ihnen zu lei- 
stenden Nachzahlung, bis zu Ende des Jahres 1842 in Anspruch 
genommen werden ............ 
inden,nacl)obiger-n§eintretenden,FällensinddieimBetragevon 
8 gr. 4 pf. nicht aufgehenden Capitalspiten von dem Verpflichteten 
selbst abzuführen 
aus selbiger wird, wenn der Capitalbetrag der Nachzahlungen dem 
Berechtigten nicht genau in Rentenbriefen geleistet werden kann, 
der desfallsige Ueberschuß, erforderlichen Falls, gewährt werden 
deren Vermittelung soll nur dann eintreten, wenn die Rente vom 
Berechtigten dahin überwiesen, oder in Folge § 19 der Verord- 
nung vom oten März dieses Jahres dahin gelantzg . 
Landrentenbankverwaltung — dermalige Mitglieder derselben 
Landrentenbriefe — deren Unterschrift btr. 
sollen künftig nicht mehr von sämmtlichen 3 Commissarien, sondern 
unter einander abwechselnd, nur von einem derselben vollzogen 
werden · r—G m- ri’ r½ Wi 2 
Landtagsabschied fuͤr die Stäͤndeversammlung des Jahres 1838 .. 
Laudemialpflicht — Abloͤsungsrenten dafuͤr, s. Landrentenbank. 
Legitimation der aus Vereinsstaaten abstammenden Gewerbtreibenden, Fabri— 
kanten und Handelsreisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit bei 
Ankaͤufen und Bestellungen in Sachsen 
ist durch ein Zeugniß einer competenten Behörde bes Heimathslan= 
des über die daselbst obliegende Steuerpflicht zu bewerkstelligen 
soll bei einer Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft, oder bei dem 
Stadtrathe einer grossen oder Mittelstadt des Inlandes „persoͤnlich 
abgegeben werden.. . . . 
auf Grund derselben wird dem Gewerbtreibenden“ ꝛc. ein Gewerbe= 
steuer-Freischein ausgehändigt wedden 
Hierzu ein Muster zu letzterem, untert 
Lehngeld-Ablösungerenten — deren Ueberweisung an die Landrenten- 
bank bttrr. .. 
  
Tag. 
9 März 
A 
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2 4 
8 April 
11 Maͤrz 
3 Dec. 
14 Jan. 
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Seite. 
17 u. 18 
18 
- 
110fg. 
M 
K 
111 
56 
24 
116ffx. 
7 fg. 
M 
110fg. 
  
Paragr. 
19—21 
22 
23 
1—5
	        
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