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Landrentenbank — lileberweisung der Ablôfungsrenten an dieselbe auf An-
trag der Verpflichteten — Berechtigte haben in diesem Falle die
Wahl, entweder Rentenbriefe oder Capital anzunehmen
übernimmt die Abnahme und Eramination der von den untern Re-
cepturbehörden abzulegenden Rechnungen selbst.
bei Vernehmungen mit selbiger sind dieselben Curialien, welche bei
den Mittelbehörden vorgeschrieben sind, zu beobachten
— die lleberweisung der Lehugeld--Ablôsungsrenten an dieselbe betr.
Renten, mit welchen die Laudemialpflicht zur Ablôsung gelangt, sollen
dahin uberwiesen werden können
deren Vermittelung kann von den Verpslichteten, rücksichtiich der nach
6 89 des Ablosungsgesehes in manchen Fällen von ihnen zu lei-
stenden Nachzahlung, bis zu Ende des Jahres 1842 in Anspruch
genommen werden ............
inden,nacl)obiger-n§eintretenden,FällensinddieimBetragevon
8 gr. 4 pf. nicht aufgehenden Capitalspiten von dem Verpflichteten
selbst abzuführen
aus selbiger wird, wenn der Capitalbetrag der Nachzahlungen dem
Berechtigten nicht genau in Rentenbriefen geleistet werden kann,
der desfallsige Ueberschuß, erforderlichen Falls, gewährt werden
deren Vermittelung soll nur dann eintreten, wenn die Rente vom
Berechtigten dahin überwiesen, oder in Folge § 19 der Verord-
nung vom oten März dieses Jahres dahin gelantzg .
Landrentenbankverwaltung — dermalige Mitglieder derselben
Landrentenbriefe — deren Unterschrift btr.
sollen künftig nicht mehr von sämmtlichen 3 Commissarien, sondern
unter einander abwechselnd, nur von einem derselben vollzogen
werden · r—G m- ri’ r½ Wi 2
Landtagsabschied fuͤr die Stäͤndeversammlung des Jahres 1838 ..
Laudemialpflicht — Abloͤsungsrenten dafuͤr, s. Landrentenbank.
Legitimation der aus Vereinsstaaten abstammenden Gewerbtreibenden, Fabri—
kanten und Handelsreisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit bei
Ankaͤufen und Bestellungen in Sachsen
ist durch ein Zeugniß einer competenten Behörde bes Heimathslan=
des über die daselbst obliegende Steuerpflicht zu bewerkstelligen
soll bei einer Königl. Sächs. Amtshauptmannschaft, oder bei dem
Stadtrathe einer grossen oder Mittelstadt des Inlandes „persoͤnlich
abgegeben werden.. . . .
auf Grund derselben wird dem Gewerbtreibenden“ ꝛc. ein Gewerbe=
steuer-Freischein ausgehändigt wedden
Hierzu ein Muster zu letzterem, untert
Lehngeld-Ablösungerenten — deren Ueberweisung an die Landrenten-
bank bttrr. ..
Tag.
9 März
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8 April
11 Maͤrz
3 Dec.
14 Jan.
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Paragr.
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