Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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in Standquartieren, 
auf Märschen, 
in Cantonnements, oder bei aufgestellten Commando's, 
sich befinden. 
Zweites Capitel. 
Von dem Unterkommen des Militärs in den Standgquarrieren. 
§ 33. Wenn und insoweit die, in den Standquartieren sich befindenden Truppenab- 
kheilungen, nicht in Casernen, oder in Quartieren, welche durch die Militärverwaltungs- 
behörden ermiethet worden, untergebracht werden können, so hat, nach § 2, das Kriegemi- 
nisterium die Unkerbringung dieser Truppenabtheilungen den Ortsobrigkeiten und Communen 
aufzugeben und zu überlassen. 
6 34. Erfolgt die Unkerbringung durch die Milicärverwaltungsbehörden, so werden 
sämmtliche Quarkiergebührnisse durch diese, ohne Zutrhun der Ortsobrigkeiten und Com- 
munen, für unmilkelbare Rechnung der Kriegscasse, verschafft und besorgk; erfolge selbige 
aber durch die Ortsobrigkeirten und Communen, so kommen die, 9 28 und 30 enthal- 
tenen, so wie die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung. 
9 35. Die Offiziere, und die übrigen, denselben im Range gleichstehenden Militär- 
personen, haben ihre Einmiethung selbst zu besorgen, auch die Stallung für ihre Pferde 
sich selbst zu verschaffen. 
In sofern jedoch diejenigen Offiziere und ebengedachten Militärpersonen, welche aus 
der Kriegscasse, nach Verschiedenheic ihrer Grade, die in der obangezogenen Beilage unter 
1 angegebenen Quartiergelder, erhalten, die eigne Miethung für den Betrag derselben nicht 
ermöglichen können, so werden, nach Maasgabe der bestehenden Mittelpreise in den Garni- 
sonorten, besondere, von Zeit zu Zeie zu revidirende Ortszulagen, gewährt werden. 
Nur in aussergewöhnlichen Fällen sind die Orksobrigkeiten, auf desfallsige Anordnung 
des Kriegsministerii, verpflichtet, für den Betrag der Quartiergelder und der, etwa aus- 
geworfenen Ortszulagen, den § 27 geordneten, Quartiergelaß, für Rechnung der Com- 
munen zu verschaffen. 
§6 36. Den Unteroffizieren und Gemeinen, welchen keine besondere Stube gebührt, 
ist eine verschließbare Kammer zum Schlafen und zum Aufbewahren ihrer Effecten einzu- 
räumen, welche gegen Witterung gehörig verwahrt, durch eine sichere Treppe zugänglich 
und so gelegen sein muß, daß die Dienstsignale gehört werden können. 
§& 37. Wenn mehrere Mannschaften in einem Quartier zusammenliegen, ist die Ein- 
räumung einer besondern Kammer für jeden Mann nicht erforderlich, in sofern nur zum 
Schlafen, zum Ankleiden, zum Putzen und zur Aufbewahrung der Effecten, hinläng- 
licher Raum vorhanden ist. 
1837. 24
	        
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