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Drittes Capitel.
Von dem Unterkommen des Militäaͤrs auf Maͤrschen.
* 56. Die Vertheilung der Truppenabeheilungen auf die Bezirke und Ortschaften wird,
nach Maasgabe der Bestimmungen des Kriegsministeril, durch die Kreisdirectionen be-
werkstelliget.
Die Berkheilung der Mannschaften in den einzelnen Orten bleibt den Localbehoͤrden
uͤberlassen.
57. Bei der Vertheilung der Marscheinquarrierungen sollen
ein Generalieutenant und
ein Generalmajor, für 12
ein Oberster, 8
ein Oberstlieutenant oder Major, 6 Koöpfe,
ein Haupemann oder Ritemeister, 4
ein Oberlieucenanc und Lieucenant,= 3
und jede andere Milicärperson, welche Offiziersrang hak, nach der für deren Rang be-
stimmeen Anzahl Köpfe, ferner
die 9 28 genannten Militärpersonen
für 2 Köpfe,
und jeder der übrigen Unteroffiziere,
jeder gemeine Soldat, und
jede Soldatenfrau,
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für 1 Kopf,
gerechnet werden.
§ 58. In den Marsch= und Rastquarkieren gebührt den Offtzieren Heitzung und sicht.
An Mobilien haben dieselben nur die dringend nöthigen Gegenstände und die tager—
staͤtten fuͤr sich und ihre Diener zu verlangen.
s. 59. Wegen der Lagerstaͤtten fuͤr die Diener der Offziere wird bestimmt, daß deren
bei einem Generallieutenant und
— -Generalmaͤjor, fuͤr 4
— -Obersten, 3
- -- Oberstlieutenant oder
..Maor, * 2) Personen,
= = Hauptmann oder
: :NMiittmeister, und
— -Oberlieutenant und
. ieutenant, * 1
und