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Ein Thaler — —:,
oder wöchentlich —= 6 gr. —= vergütet.
& 137. Die ärztliche Behandlung und verabreichten Medicamente, der Aufwand für
Verpfslegung und Wartung der Kranken, so wie für Reinigung der Wäsche 2c., ingleichen
bei Sterbefällen, die Beerdigungskosten, werden, nach den 99 92, 93, 94, 98 und 99
gegebenen Bestimmungen, besonders liquddirtk.
g. Vergütungen für Vorspannleistungen.
§ 138. Alle und jede Vorspannleistungen (98 100 flg.) werden nach dem Satze von
Acht Groschen
für das Pferd auf die Meile, vergütert.
Diese Vergütung ist nur auf den, von dem Orte der Gestellung bis zum Abladungs-
oder Ablösungsorte zurückgelegten Weg, zu berechnen.
h. Vergütungen für Mannschaftsdienste.
/ 139. Für Botengänge (9#9 110 flg.) werden
Bier Groschen
auf die Meile vergütel.
Bei Botengängen zur Einholung der Truppen sind jedoch, sobald die Enefernung eine
Stunde und darüber beträge, jedesmal
—— 4 gr. —--,
fuͤr Entfernungen unter einer Stunde aber
-- 2 gr. —
zu bezahlen.
§ 440. ODie Wachtdienste (§ 114) werden für die Nache in den Wintermonaten mit
Sechs Groschen,
und in den Sommermonaten mir
Vier Groschen
für den Mann, vergütet.
*141. Dieses Gesetz soll mit dem 1sten Januar 1838 in Wirksamkeir rreten.
Von diesem Zeitpuncte an, wird der erste Theil der Ordonnanz vom 1 9ren Juli
1828, jedoch mit der Bestimmung aufgehoben, daß für die Zwischenzeit, bis der Maas-
stab der Mitleidenheit bei den Milicärleistungen, nach den Ergebnissen des neuen Grund-
steuersystems, regulirt sein wird:
A.
bei Vertheilung nachbemerkter Naruralleistungen auf die einzelnen Orrschaften,
der Lieferungen, «
der Einquartierung bei Maͤrschen, Cantonnements und Commando's,
und