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Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten
haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenneniß bringen
lassen.
nF Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preus-
sen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den
fraglichen Hannöverschen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zu-
stimmung der Königlich Hannöverschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den
Königlich Preussischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärktigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen zwischen Preussen und den
in Rede stehenden Königlich Hannöverschen #andestheilen auf, und es können alle Gegen-
stände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert in die Preussischen und in die
mit Preussen im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene ein-
geführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a.) der zu den Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten,
ingleichen der Kalender, nach Maasgabe der Art. 5 und 6);
b.) der im Innern des Zollvereins, — nach den auch für die fraglichen König-
lich Hannöverschen Landestheile in Anwendung kommenden Vereinbarungen —,
einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen Erzeugnisse;
ZC.) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Socaaten erkheilten Erfindungsprivilegien (Patenre) nicht nachgemacht oder ein-
geführt werden können und daher für die Oauer der Privilegien (Patente)
von der Einfuhr in den Stage, welcher dieselben ereheile har, ausgeschlossen
bleiben müssen.
Artikel 5. 1.) In Betreff des Salzes treten Se. Majestär, der König von Han-
nover für die dem Zollvereine anzuschliessenden Gebiekstheile den zwischen dessen Mitgliedern
bestehenden Verabredungen in folgender Art bei:
a.) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden tän-
dern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rech-
nung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbgren Verkaufe in deren
Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschiehe;
b.) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus dem zum
Bereine niche gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mie Geneh-
migung der Vereinsftaaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichtsmagsregeln Sta# finden, welche von selbigen für
norhwendig ergcheer werden.