Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Auch bleibe es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupt- 
zoll= oder Hauptsteueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Re— 
sulcaten Kenntniß zu nehmen. 
Artikel 15. Die Uneersuchung und Bestrafung der in der Grafschaft Hohnstein 
und dem Amte Elbingerode begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannöverschen Ge- 
richten zwar nach Magsgabe des daselbst zu publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach 
den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Competenzbe- 
stimmungen. 
Artikel 146. Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten 
Gegenstände fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preussen 
bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunciankenantheile, dem Königlich Hannö- 
verschen Fiscus zu. 
Artikel 17. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts 
über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannöverschen Gerichten verurtheilten Per- 
sonen bleibt Seiner Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten. 
Artikel 18. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunfe wird zwischen Preussen 
und Hannover in Beziehung auf die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode, 
eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben 
Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung 
getheilt werden. 
Artikel 19. Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsab- 
gaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreichs Preussen und der 
mic demselben im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Han- 
növersche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Grafschaft Hohn- 
stein nebst dem Amte Elbingerode und dem Gebiete des Zollvereins, diesenigen Maas- 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünfte des Vereins 
durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtige 
werden. 
So geschehen Hannover am ersten November Ein Tausend Achehundere Sieben 
und Dreisig. 
unterzeichnet: Carl Wilhelm Ernst, Freiherr Georg Friedrich, Freiherr 
von Canitz und Dallwitz. von Falcke. 
Eduard Wilhelm Engelmann. Ernst Friedrich Georg 
Hüpeden.
	        
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