Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

175 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 45. 
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Inhalt: Ministerlalverordnung über das Verbot des Aberntens nicht voll ausgereifter Kartoffeln. 
S. 175. — Ministerialverordnung über die Beschlagnahme von Fässern. S. 175.— Ministerial- 
verordnung über den Werkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen setthaltigen Wasch- 
mitteln. S. 176. — Ministerialverordnung über den Berkehr mit Seifen. Seifenpulvern und 
W fetthaltigen Waschmitteln. S. 177. — Inhaltsverzeichnis aus dem Seichs-Gesetz- 
# . 
  
(Nr. 171.) Ministerialverordnung vom 21. Juli 1917 über das Verbot des Aberntens nicht 
voll ausgereifter Kartoffeln. 
Die Ministerialverordnung, betreffend das Verbot des Aberntens nicht voll aus- 
gereifter Kartoffeln, vom 4. Juli 1917 wird aufgehoben. 
Weimar, den 21. Juli 1917. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 172.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1917 über die Beschlagnahme von Fässern. 
Auf Grund von § 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzblatt 
S. 577) bestimmen wir im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerial- 
departement des Kultus: 
191 7. 
Ausgegeben in Weimar am 6. August 1917 49
	        
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