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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 45.
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Inhalt: Ministerlalverordnung über das Verbot des Aberntens nicht voll ausgereifter Kartoffeln.
S. 175. — Ministerialverordnung über die Beschlagnahme von Fässern. S. 175.— Ministerial-
verordnung über den Werkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen setthaltigen Wasch-
mitteln. S. 176. — Ministerialverordnung über den Berkehr mit Seifen. Seifenpulvern und
W fetthaltigen Waschmitteln. S. 177. — Inhaltsverzeichnis aus dem Seichs-Gesetz-
# .
(Nr. 171.) Ministerialverordnung vom 21. Juli 1917 über das Verbot des Aberntens nicht
voll ausgereifter Kartoffeln.
Die Ministerialverordnung, betreffend das Verbot des Aberntens nicht voll aus-
gereifter Kartoffeln, vom 4. Juli 1917 wird aufgehoben.
Weimar, den 21. Juli 1917.
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 172.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1917 über die Beschlagnahme von Fässern.
Auf Grund von § 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzblatt
S. 577) bestimmen wir im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerial-
departement des Kultus:
191 7.
Ausgegeben in Weimar am 6. August 1917 49