Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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§. 40. Die Direccoren wählen unter sich alljährlich einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertrerer desselben, und es ist die getroffene Wahl öffentlich bekannt zu machen. 
. 41. Sollien der Vorsitzende sowohl, als der Stellvertreter, durch Abwesenheit 
oder sonst an Ausübung ihres Amtes behinderte sein, so haben die übrigen Directoren we- 
gen interimistischer Verwaltung des Vorsitzes Bestimmung zu treffen. 
§. 42. Die Direckoren versammeln sich zu Berathungen, so oft es nöthig ist; doch 
muß dieß in jeder Woche wenigstens einmal geschehen. Nach dem Ermessen des Vor- 
sitzenden können Beschlüsse ausnahmsweise auch durch schriftlichen Umlauf gefaßt werden. 
§. 43. Sie beschliessen nach Stimmenmehrheit. Zu einem gültigen Beschlusse müs- 
sen wenigstens drei Oirectoren einstimmig sein. Bei Scimmengleichheic gebührt dem Vor- 
sitzenden eine entscheidende Stimme. % 
9. 44. Ueber die, vom Direckorium in seinen Versammlungen gepflogenen Verhand- 
lungen und gefaßten Beschlüsse wird jedesmal ein Protocoll aufsgenommen und von den 
Anwesenden unterzeichnet. Mie der Führung des Protocolls kann ein Direckor, oder ein 
Dritker beauftragt werden. 
§. 45. Alle Schriften und Urkunden werden mite der Unterschrift: 
Leipzig= Dresdner Eisenbahncompagnie 
versehen, vom Vorsitzenden und dem Bevollmächrigten, oder denen, welche deren Stelle 
vertreten (§9#F. 41. 52.), mit ihrer Unterschrift vollzogen, und sind so für die Compagnie 
verbindlich. 
9. 46. Was das Directorium, den Searuten gemäs, im Namen der Compagnie 
beschließt und thur, ist für dieselbe verbindlich. 
. 47. Für Beschlüsse und Handlungen des Direckorium, welche den Statuten zu- 
widerlaufen, so wie für grobe Nachlässigkeic, ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der 
Vercretungsverbindlichkeit der einzelnen Oirectoren, gelten die allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen. #6 
. 48. Dem Vorsitzenden und den Direckoren wird für ihre Mühwalcungen und 
den Zeitaufwand während der Führung des Baues eine angemessene jährliche Vergütung 
vom Ausschusse ausgesetzt. Nach Vollendung des Baues, fällé diese Bergütung weg, und 
es wird ihnen dafür vom Ausschusse ein gewisser Ancheil an dem, nach Abzug der Zinsen, 
verbleibenden reinen Gewinne bestimmt. 
§. 49. Alljährlich, am 30. Junius, lege ein Director und ein Stellvertreter seine 
Stelle nieder. Ueber die Reihefolge des Auserictes entscheidee unker den zuerst gewählten 
Directoren und Stellvertrekern das Loos, später das Alter des Eintritces. Die Ausschei- 
denden sind sofore wieder wählbar.
	        
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