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nen oder andern Theile ein Beweis auferlegft. Zu Führung dieses Beweises werden die
Pareheien, unter Bestimmung des Beweisthema und einer Frist, binnen welcher er einzu-
reichen ist, an das Handelsgericht zu Lepzig verwiesen. Von diesem ist über die Zuläs-
sigkeit der gebrauchten Beweismittel, nach abgehaltenem Productionskermine und Verfahren,
(wobei allenthalben die Grundsätze des Handelsgerichtsprocesses Platz ergreifen), ein Ge-
richtsbescheid zu geben, oder rechtliches Erkenntniß einzuholen, nach dessen Publication, und
nach Befinden erfolgter Purification, die Sache zur Hauptentscheidung an die Schiederich-
ter zurückgegeben wird. Gegen den Ausspruch der Schiedsrichter, so wie gegen den Ge-
richtsbescheid, oder das rechtliche Erkenntniß findet irgend ein Rechtsmietel nicht Statt.
Die Vollstreckung des schiedsrichterlichen Urtheils gehört vor den ordentlichen Richter.
. 70. Die Auflösung der Compagnie kann nur auf Beschluß der Generalversamm-
lung erfolgen (IJ. 19.). In diesem Falle wird sämmtliches Eigenthum der Compagnie
auf die möglichst vortheilhafte Weise, worüber das Direckorium mit Zuziehung des Aus-
schusses zu entscheiden hat, verkauft, und der Erlös, nach Abzug der Passiven, auf
sämmtliche Actien gleichmäsig verkheilt.
. 74. Eine theilweise, oder gänzliche Abänderung der Statufen kann nur in einer
Generalversammlung beschlossen werden (19.), und bedarf der Bestätigung der Ze-
gierung. "