Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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nen oder andern Theile ein Beweis auferlegft. Zu Führung dieses Beweises werden die 
Pareheien, unter Bestimmung des Beweisthema und einer Frist, binnen welcher er einzu- 
reichen ist, an das Handelsgericht zu Lepzig verwiesen. Von diesem ist über die Zuläs- 
sigkeit der gebrauchten Beweismittel, nach abgehaltenem Productionskermine und Verfahren, 
(wobei allenthalben die Grundsätze des Handelsgerichtsprocesses Platz ergreifen), ein Ge- 
richtsbescheid zu geben, oder rechtliches Erkenntniß einzuholen, nach dessen Publication, und 
nach Befinden erfolgter Purification, die Sache zur Hauptentscheidung an die Schiederich- 
ter zurückgegeben wird. Gegen den Ausspruch der Schiedsrichter, so wie gegen den Ge- 
richtsbescheid, oder das rechtliche Erkenntniß findet irgend ein Rechtsmietel nicht Statt. 
Die Vollstreckung des schiedsrichterlichen Urtheils gehört vor den ordentlichen Richter. 
. 70. Die Auflösung der Compagnie kann nur auf Beschluß der Generalversamm- 
lung erfolgen (IJ. 19.). In diesem Falle wird sämmtliches Eigenthum der Compagnie 
auf die möglichst vortheilhafte Weise, worüber das Direckorium mit Zuziehung des Aus- 
schusses zu entscheiden hat, verkauft, und der Erlös, nach Abzug der Passiven, auf 
sämmtliche Actien gleichmäsig verkheilt. 
. 74. Eine theilweise, oder gänzliche Abänderung der Statufen kann nur in einer 
Generalversammlung beschlossen werden (19.), und bedarf der Bestätigung der Ze- 
gierung. " 
 
	        
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