Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Wenn dagegen der Versatz erst Drei Monate nach der Anzeige erfolgk ist, oder die 
Sache vor der Anzeige schon verpfänder war, oder in veränderter Gestalt zur teihcasse ge- 
bracht wird, oder, in Folge der Anzeige, nicht mic ausreichender Sicherheit erkannt werden 
könnte, so kann der sich legitimirende Eigenehümer solche, nur gegen Enerichtung des dar- 
auf geliehenen Geldes sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen, oder nach dessen Abzuge 
vom Erlöse, wenn das Pfand schon zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß aus- 
geantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern, noch deshalb gnügende Si- 
cherheit stellen, so wird mit der Ausantwortung so lange angestanden, bis, nach 9 11, 
kein Anspruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
.)20.) Bekanntmachung, 
die Brabanter ½ und 1/ Kronenthaler betreffend; 
vom 6ten Mai 1837. 
M · hrere deutsche Regierungen haben seit kurzem die halben und vierrel Brabanrer Kro- 
nenthaler, ihrer Geringhaleigkeic halber, theils als Münze ganz verrufen, theils auf einen 
niedrigern Werth berabgesetzt. 
Um daher dem in dessen Folge zu besorgenden nachcheiligen Eindringen dieser Geld- 
sorten in hiesige Ltande vorzubeugen, wird hierdurch, auf den Grund des Münzedicts vom 
14 Mai 1763, jedermann vor Annahme und Ausgabe gedachter, in die Valvationsta- 
belle vom 28 September 1832, in welcher lediglich ganze Kaiserl. Königl., auch Kai- 
serl. Oesterreichische Brabanter und Königl. Baiersche Kronenthaler, nach dem Werthe von 
1 Thlr. 11 gr., aufgeführt sind, ohnehin nicht ausgenommenen Münzsorken, bei Vermei- 
dung der in dem gedachten Gesetze angedroheren Strafe der Confiscation, verwarnt, nicht 
minder in Erinnerung gebracht, daß in dem Munzedicte vom 14 Mai 1763 9 22 
insbesondere das verbotene absichtliche Einbringen solcher Münzen, um sie im tande aus- 
zugeben und davon gesetzwidrigen Vorcheil zu ziehen, nicht nur ebenfalls mit der Confis= 
cation und Erlegung des vierfachen Werehs, sondern auch mit Gefängniß= und, nach Be- 
finden, sogar Juchchausstrafe bedroht worden ist. 
Sämmtliche Obrigkeiten aber werden hierdurch, unter Hinweisinng auf die in 9 28 
des Münzedicts vom 14 Mai 1763 gegen die Verabsäumung der dießfallsigen Obliegen- 
beiten angedrohren Strafen, aufgefordert, auf das verbotene Einbringen und Ausgeben der 
gedachten Münzsorten erneuerte und strenge Aufmerksamkeit zu richten und gegen jeden Con- 
travenienten, nach Vorschrift der bestehenden Gesetze, unnachsichrlich zu verfahren. 
Dresden, den 6 Mai 1837. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
  
Stelzner.
	        
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