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§ 67. In beiden Fällen (( 65 und 66) krite die Aufsicht des Königs oder Re—
gierungsverwesers ein, welcher deshalb das Gutachten des Regeneschaftsraths zu erholen hat.
§ 68. Sollee die verwictweke Königin vor beendigter Vormundschaft mit Tode ab-
gehen, oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die Vormundschaft nicht führen können,
so triffe der König, oder der Regierungsverweser unter Vernehmung mit dem Regent-
schaftsrarhe, deshalb Anordnung.
§ 69. Die rinzen des Königlichen Hauses können für die Erziehung und die Der-
waltung des Vermögens ihrer minderjährigen Kinder Vormünder ernennen, die jedoch der
Bestätigung des Königs bedürfen.
§ 70. Wenn Vormünder vom Vater niche ernanne, oder die ernannten vom Kö-
nig nicht bestätiget worden sind, kommt diesem die Bestellung derselben zu.
§ 74. Einer gerichtlichen Bestätigung der im Vorstehenden (§ 65 bis 70) erwähn-
ten Vormünder bedarf es nichk.
§ 72. Die den Vormündern anvertraute Erziehung der minderjährigen Prinzen und
Prinzessinnen unrerliegt der 9 5 gedachten Aufsicht des Königs.
§ 73. Hinsichtlich der Vermögensverwaltung haben die Vormünder die gesetzlichen
Vorschrifeen zu beobachten.
§ 74. ODem Koönige bleibe vorbehalten, zu bestimmen, an welche Behörde der Vor-
mund Rechnung abzulegen und wo er Decreke oder Genehmigung einzuholen habe.
Neunter Abschnitt.
Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus.
6 75. Ueber den Gerichtsstand der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hau-
ses enthält das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände Bestimmungen.
§ 76. Ausnahmen von diesen Bestimmungen erreten ein
(1.) nach Maasgabe des vorstehenden achten Abschnirts rücksichtlich der Vormund-
schaften;
2.) soweit es auf Anwendung einer Straf= oder Oisciplinargewalt ankomme;
3.) rücksichtlich der Civilstreitigkeiren der Prinzen und Prinzessinnen unter sich.
§ 77. Trite ein Fall der 9 76 sub 2 gedachten Ark ein, so hat das Appellarions=
gericht zu Dresden die Untersuchung zu führen, nach Schluß der Acten und geführrer
Vertheidigung aber das Oberappellarionsgericht das Erkenneniß zu verabfassen, welches
dem König zur Genehmigung und Bestätigung, durch den Justizminister vorzulegen ilst,
der König enrscheider dann in letzter Instanz, wobei § 52 der Verfassungsurkunde in An-
wendung zu bringen. «
JndenFällens76,Nr.3,hatderStaatsministerderJusiizaufKöniglichenAuf-
trag einen Versuch der guͤtlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so