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27,.) Verordnung,
die Erlassung des Gesetzes über das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten betreffend;
vom 28sten Februar 1838.
F riedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen
ꝛc. 2c. ꝛc.
Nachdem Wir mit Unsern getreuen Staͤnden uͤber die Erlassung eines Gesetzes, das
Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und
den Executionsproceß betreffend, Uns einverstanden, auch das hiernach redigirte Gesetz in
der Reinschrift eigenhaͤndig vollzogen haben, so bringen Wir solches in der Beilage sub O
andurch zur Publication.
In soweit uͤbrigens nach 9 29 des Gesetzes vom 30sten Januar 1835, das Verfah-
ren in Administrarivjustizsachen betreffend, auch Verwalcungsbehörden rücksschtelich des Exe-
cutions= und Zwangsverfahrens unter den daselbst bemerkten Voraussetzungen auf die Vor-
schriften der Proceßgesetze verwiesen sind, so haben sich auch diese Behörden nunmehro nach
dem anliegenden Gesetz zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 28sten Februar 1838.
Friedrich August.
Julius Traugort Jakob von Koenneritz.