Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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heit einer Urkunde, oder durch Vorschuͤtzung von Repliken) eine weitere Verhandlung noͤ- 
thig, so hat das Gericht, zu vollstaͤndiger Erledigung des Einwands, einen Verhoͤrstermin 
anzusetzen und hierzu beide Theile, mit Einraͤumung einer kurzen Frist, schriftlich vorzu— 
laden. 
Zu einem solchen Termine ist sofort zu verschreiten, wenn sich der Ausbringer nicht 
persoͤnlich gemeldet hat, wobei demselben von dem Vorbringen des Gegners und den bei— 
gebrachten Urkunden Abschriften mitzutheilen sind, die Restitution der durch diese Ab— 
schriften erwachsenden Kosten ist dem Gegner des Ausbringers unter keiner Voraussetzung 
anzusinnen. 
In diesem Termine sind die Partheien mit ihren gegenseitigen Behauptungen zu 
hoͤren. 
Jede derselben hat sich uͤber die Aechtheit der vom Gegner beigebrachten Urkunden, 
soweit diese. des Anerkenntnisses beduͤrfen, bestimmt zu erklaͤren, und kann im Falle der 
Ableugnung zur sofortigen teistung des Diffessionseides angehalten werden. Wird jene 
Eeklärung oder diese Eidesleistung verweigert, so ist die Urkunde für anerkannt zu ach- 
ten. Nach Beendigung der Verhandlung har das Gericht über den Grund und die 
Wirkung des erörkerten Einwands Beschluß zu fassen, und diesen den Partheien sofort 
zu eröffnen; in Gemäsheie desselben aber eneweder mit der Wollstreckung anzustehen, oder 
selbige ohne weitern Aufschub ins Werk zu setzen. 
§ 25. Ueber Widersprüche, welche bei dem von einem zur Wollstreckung requirir- 
ken oder beauftragten Richter eingeschlagenen Verfahren, wider die Anordnungen dieses 
Richters erhoben werden, hat der tetztere selbst Entschliessung zu fassen, und im Fall ei- 
ner zulässigen Berufung an die ihm vorgesetzte Behörde Bericht zu erstarten. 
G. Appellationen. 
26. Appellationen, welche ohne Anführung irgend eines Grundes, von dem Ver- 
urtheilten oder einer dritten Person, gegen das Mollstreckungsverfahren oder einzelne Theile 
desselben eingewendet werden, sind nicht zu beachten. 
Dasselbe gilt von solchen Berufungen, wobei der Verurtheilte oder dessen Angehörige 
sich blos auf den Mangel an Befriedigungemitteln beziehen. 
§ 27. Eine Appellakion, welche von der sachfälligen Parthei beim Wollstreckungs- 
verfahren, unter Angabe eines Beschwerdegrundes, eingewendet wird, ist nur in sofern 
zu rrbel chtigen, als dadurch eine von folgenden Vollftreckungshandlungen gehindert wer- 
den soll: 
1) die Anwendung des Gefängnißzwangs (6 39, 71); 
2) die Heraussetzung aus einem Grundstücke und Einweisung des Gegners in den 
Besitz desselben; 
3) die Ausanewortung eines beweglichen Gegenstandes an den Gegner;
	        
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