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ein solcher Schuldner vor oder in dem Schwörungskermine Anzeige über sein Verms-
gen machen, oder ein Veczeichniß desselben übergeben, so ist nichtsdestoweniger, wenn
sich der Gegentheil nicht bei diesen Angaben beruhigel, mit Abnahme des Eides, unter
Bezugnahme auf diese Angaben, zu verfahren.
Anträge der Gläubiger.
48. Es steht dem Gläubiger frei, wenn er die Wahl der Befriedigungsmittel
dem Geriche nicht allein überlassen will, bei dem vollziehenden Richter anzuzeigen, in
welche Vermögenskheile oder einzelne Gegenstände die Hilfe vollstreckkt werden soll. Von
diesen Anträgen des Gläubigers kann aber der Richter abgehen, wenn er demselben auf
andere Weise eben so sicher und so schnell, aber mic minderer Beschwerde des Schuld-
ners, zu seiner Befriedigung verhelfen kann.
§ 49. Wenn der Gläubiger solche Anträge an den Richter stellen will, so kann
dieß vor oder auch während der Vollstreckungshandlung geschehen. Es steht dem Glaͤu-
biger sogar frei, noch bei der Vollstreckungshandlung an die Stelle fruͤher angegebener
Befriedigungsmittel andere zu waͤhlen. Wenn jedoch durch die von ihm getroffene Wahl
besondere Anstalten bei der Vollstreckung noͤthig werden, (z. B. Reisen, Zuziehung von
Sachverstaͤndigen, Handwerkern, Transportmittel und dergleichen) so ist die Anzeige beim
Ansuchen um Vollziehung der angedrohren Beschlagnahme (§ 18) zu machen.
* 50. Dem Gläubiger ist die Anwesenheit bei der Hilfshandlung nicht zu ver-
weigern. Er hat sich aber dabei aller störenden Einmischung zu enthalten.
§& 51. Der Schuldner ist verbunden, dem Richter die Behälenisse zu öffnen, in
welchen Befriedigungsmittel gesucht werden, und die darinnen befindlichen Sachen vor-
zuzeigen, weigert er sich dessen, oder har er sich entferne, so können die Behältnisse mit
Gewalt eröffnet werden.
Hilfsvollstreckung in den Nießbrauch,
* 52. Von demjenigen Vermögen, an welchem der Schuldner nur den Nießbrauch
hat, kann lediglich die Nutzung als Gegenstand der Hilfsvollstreckung in Anspruch ge-
nommen werden, und auch diese nur in soweit, als nicht davon die Koften zu bestrei-
ten sind, welche der Nutzniesser auf die Erhaltung der Sache selbst zu verwenden schul-
dig ist.
Wird insonderheit die dem Schuldner gebührende Nutzung des Vermögens seiner
Ehefrau oder seiner Kinder vom Gläubiger angesprochen, so ist zu deren Unterhalte, in
soweit und so lange solcher nicht durch den Schuldner selbst (z. B. durch den Errrag
seines Gewerbes), oder durch die Nutzungen anderen dem Nießbrauch des Schuldners
nicht unterworfenen Vermögens gedeckt werden kann, ein hinreichendes Quantum auszu-
setzen, welches das Gericht mie Rücksicht auf den Betrag des Vermögens, den Stand
der Personen, und die ekwa sonst zu beachtenden Verhälenisse zu bestimmen hat.