Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 87) 
* 57. Nach dieser Anzeige hat das Gericht dem angegebenen Schuldner des Ver- 
urtheilten schriftlich aufzulegen, daß er bis auf weitere gerichtliche Anordnung von dem 
Betrage seiner Schuld, bei Vermeidung nochmaliger Erstattung, an seinen Gläubiger, 
dessen Cessionar oder deren Bevollmächtigten, wenn die Cession ihm nicht vor Behändi- 
gung der Auflage bekannt geworden, nichts auszahlen oder abliefern, vielmehr diesen Schuld- 
betrag, oder doch soviel davon, als zu Tilgung der ausgeklagten Schuld seines Gläubigers 
erforderlich ist, zur Verfallzeit des Ganzen oder der zunächst zablbaren Theile beim Voll- 
streckungsgericht niederlegen solle. 
Zugleich ist derselbe zu bedeuten, ekwanige Erinnerungen gegen die getroffene Anordnung 
binnen acht Tagen dem Gericht mitzutheilen. 
Diese Verfügung ist ohne allen Verzug dem Schuldner zuzustellen, oder, dafern der- 
selbe einem andern Gericht unterworfen ist, mittels Ersuchungsschreibens an dieses Gerichr 
abzusenden, welches sodann die Einhändigung sofort zu bewerkstelligen hat. 
§ 58. ODem Verurtheilten selbst hat das Gericht gleichzeitig anzudeuten, daß er sich 
jeder Verfügung über die als Hilfsgegenstand angegebene Forderung enthalte, auch die ek- 
wa darüber vorhandenen und in seinem Besitz besindlichen Urkunden, bei Vermeidung ge- 
richtlicher Wegnahme derselben, in einer zu bestimmenden kurzen Frist an das Gericht 
abgebe. 
* § 59. Durch Einhändigung der Verfügung an den Schuldner des Verurtheilten 
(& 57) erlangt der obsiegende Theil an der in Beschlag genommenen Forderung dasselbe 
Fecht, welches ihm zustehen würde, wenn sein Schuldner ihm selbige zum Behuf der Be- 
friedigung freiwillig abgerreten hätte. 
§ 60. Ist die Forderung eine hypothekarische, so hat das Gericht zugleich dafür zu 
sorgen, daß die Angabe derselben zum Hilfsgegenstande im Verpfändungsbuche angemerkr 
werde. 
Durch diese Handlung der zuständigen Hypothekenbehörde gehe das mit der Forderung 
verbundene Unterpfandsreche auf den daraus zu befriedigenden Gläubiger über. 
& 61. Wenn die angegebene Forderung entweder gar niche, oder doch nicht in dem 
bezeichneten Umfange besteht, oder wenn sse schon vor Erlassung des Verbors mie Borwis- 
sen des Schuldners einem Andern abgetreten oder verpfändet worden ist; gleichwohl aber 
der Schuldner dieß binnen der ihm zum Vorbringen seiner Einwendungen gesetzten Frist 
(& 57) anzuzeigen unterläßt; so wird er zwar hierdurch der Einreden, welche ihm bin- 
sichtlich des Anspruchs selbst zustehen, nicht verlustig; er hafter jedoch für den vergeblichen 
Kostenaufwand, den etwa jene Unterlassung zur Folge hat. 
& 62. Bringt der Schuldner Einwendungen vor, so har das Gericht sse beiden Par- 
theien mitzutheilen, und dem obstegenden Theile es zu überlassen, ob derselbe den Anspruch 
an die Forderung aufgeben, und andere Befriedigungsmittel wählen, oder zu Beseitigung 
der vorgebrachten Einwendungen geeignere Anträge stellen will.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.