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Criminalgesetzbuch — Untersuchung und Bestrafung der darin Art. 250
——
bezeichneten Verbrechen der Fälschung durch die Polizeibehörde
Ermächtigung der Dienstbehörde des Angestellten, bei geringeren Ver-
gehungen desselben, die Untersuchung selbst zu führen und darin
zu erkennen
einige auf die Vollstreckung der darin angedrohten Strafen sich
beziehende Bestimmungen
Bestimmung uͤber die Competenz der Bezirksappellationsgerichte bei
Strafverwandlungen, wenn der Verbrecher durch verschiedene
Erkenntnisse zu nicht gleichartigen Freiheitsstrafen verurtheilt wor-
den ist .
Wegfall der zeither von den Appellationsgerichten an die Directionen
der Strafanstalten zu Aufnahme der Verurtheilten erlassenen Ver—
ordnungen
Bestimmung uͤber Vollziehung des Attributs oder der Schärfung,
wenn der Angeschuldigte die ihm zuerkannte Strafe angetreten
hat, letztere aber später durch anderweites Erkenntniß herabgesetzt
wird.
Vorschrift, daß bei Einlieferung von Straͤflingen in die Arbeitshäu-
ser Notizen uber deren Namen, Familenverhältuiff ße 2c. mit ein-
gereicht werden sollen .
Verpflichtung der Gerichtsbehoͤrde, bei Einlieferung eines zur Zucht—
hausstrafe ersten Grades verurtheilten Zuͤchtlings das Attribut der
Zuchthausstrafe ersten Grades mit anzuzeigen .
Anordnung fuͤr Criminalbehoͤrden, die Gefangenen bei der Einliefe—
rung mit gehörigen Kleidungsstücken zu versehen .
Vorschriften bei Einlieferung schwangerer Frauenspersonen in das
Arbeitshaus und resp. Landesgefaͤngniß zu Hubertusburg — Ver—
meidung der Miteinlieferung von Säuglingen
Festsetzung eines alljährlichen Beitrags aus dem Vermögen der in
die Arbeitshäuser zu Zwickau und Hubertusburg eingelicferten
Sträflinge
Gerichtsbehörde für das Arbeitshaus für weibliche Sträflinge zu
Hubertusburg und für das Landesgefängniß daselbst .
Anordnung, daß, wenn anderweite Erkenntnisse uͤber in Strafan=
stalten bereits befindliche Gefangene eingegangen sind, solche zu-
foͤrderst an die Gerichtsbehoͤrde der Anstalt uͤbersendet werden sollen
einige transitorische Bestimmungen über die Anwendung desselben
A. dessen Anwendung auf bereits begangene Verbrechen
1.) allgemeine Bestimmungen .
2.) besondere Bestimmungen, wenn bereits erkannt ist
3.) besondere Bestimmung, wenn gegen eine bereits angetretene
Freiheitsstrafe ein Rechtsmittel annoch zulässig ist
B. Arbeitshaus für weibliche Verbrecher . . .
C. Anmeldung wegen zu uͤbertragender Kosten
Cours des Conventions= und Preussischen Geldes in hiesigen Landen, s. Geld.
Tag.
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