Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(1XII. ) 
  
Criminalgesetzbuch — Untersuchung und Bestrafung der darin Art. 250 
—— 
bezeichneten Verbrechen der Fälschung durch die Polizeibehörde 
Ermächtigung der Dienstbehörde des Angestellten, bei geringeren Ver- 
gehungen desselben, die Untersuchung selbst zu führen und darin 
zu erkennen 
einige auf die Vollstreckung der darin angedrohten Strafen sich 
beziehende Bestimmungen 
Bestimmung uͤber die Competenz der Bezirksappellationsgerichte bei 
Strafverwandlungen, wenn der Verbrecher durch verschiedene 
Erkenntnisse zu nicht gleichartigen Freiheitsstrafen verurtheilt wor- 
den ist . 
Wegfall der zeither von den Appellationsgerichten an die Directionen 
der Strafanstalten zu Aufnahme der Verurtheilten erlassenen Ver— 
ordnungen 
Bestimmung uͤber Vollziehung des Attributs oder der Schärfung, 
wenn der Angeschuldigte die ihm zuerkannte Strafe angetreten 
hat, letztere aber später durch anderweites Erkenntniß herabgesetzt 
wird. 
Vorschrift, daß bei Einlieferung von Straͤflingen in die Arbeitshäu- 
ser Notizen uber deren Namen, Familenverhältuiff ße 2c. mit ein- 
gereicht werden sollen . 
Verpflichtung der Gerichtsbehoͤrde, bei Einlieferung eines zur Zucht— 
hausstrafe ersten Grades verurtheilten Zuͤchtlings das Attribut der 
Zuchthausstrafe ersten Grades mit anzuzeigen . 
Anordnung fuͤr Criminalbehoͤrden, die Gefangenen bei der Einliefe— 
rung mit gehörigen Kleidungsstücken zu versehen . 
Vorschriften bei Einlieferung schwangerer Frauenspersonen in das 
Arbeitshaus und resp. Landesgefaͤngniß zu Hubertusburg — Ver— 
meidung der Miteinlieferung von Säuglingen 
Festsetzung eines alljährlichen Beitrags aus dem Vermögen der in 
die Arbeitshäuser zu Zwickau und Hubertusburg eingelicferten 
Sträflinge 
Gerichtsbehörde für das Arbeitshaus für weibliche Sträflinge zu 
Hubertusburg und für das Landesgefängniß daselbst . 
Anordnung, daß, wenn anderweite Erkenntnisse uͤber in Strafan= 
stalten bereits befindliche Gefangene eingegangen sind, solche zu- 
foͤrderst an die Gerichtsbehoͤrde der Anstalt uͤbersendet werden sollen 
einige transitorische Bestimmungen über die Anwendung desselben 
A. dessen Anwendung auf bereits begangene Verbrechen 
1.) allgemeine Bestimmungen . 
2.) besondere Bestimmungen, wenn bereits erkannt ist 
3.) besondere Bestimmung, wenn gegen eine bereits angetretene 
Freiheitsstrafe ein Rechtsmittel annoch zulässig ist 
B. Arbeitshaus für weibliche Verbrecher . . . 
C. Anmeldung wegen zu uͤbertragender Kosten 
Cours des Conventions= und Preussischen Geldes in hiesigen Landen, s. Geld. 
  
  
Tag. 
27 April 
6 
11 Aug. 
6 7 
*## 2 
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7 
5 - 
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- 2 
31 März 
- 2 
7 4 
WWoWomts 
MA 11 
  
  
Seite. 
376 fg. 
377 
405 
- 
215 fg. 
216 u. 217 
217 
- 
218 
  
  
Paragr. 
IV 
v 
II 
III 
IV 
VI 
VII 
vm 
IX 
2—5 
6—9 
10 
11 
12
	        
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