Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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sind, können statt mit Gefängniß mie Handarbeit solche Personen belege werden, welche 
dieselbe sonst ihrem Stande nach verrichten; jedoch soll die Serafarbeit in einem einzelnen 
Falle nicht über eine Dauer von Vier Wochen sich erstrecken, und bei höher ansteigenden 
Serafen der übrige Theil der Strafzeit durch Gefängniß verbüst werden. 
Art. 15. 
Geldstrafe. 
Geldstrafen st sind nur in den Fällen zulässig, wo solche in diesem Gesetzbuche oder in 
spätern Gesetzen und Verordnungen allein oder mic andern Strafen zugleich oder wahlweise 
angeordnet sind. " 
Art. 16. 
Verweis. - 
Ein Verweis findet dann statt, wenn das dem zu Bestrafenden zur Last fallende Ver— 
gehen so gering ist, oder demselben so wichtige Milderungsgruͤnde zu statten kommen, daß 
jede andre Strafart unangemessen sein wuͤrde. Der Verweis wird von dem Richter muͤnd— 
lich an Gerichtsstelle oder schriftlich ertheilt, auch kann der muͤndliche Verweis durch Zu— 
ziehung der bei dem Vergehen betheiligten Personen geschaͤrft werden. 
TAurt. 17. 
Bestimmungen über die Zeitfrist der Strafen. 
ebenslängliche Zuchrhausstrafe kann sowohl im ersten, als im zweicen Grade erkannt 
werden. 
Zeitliche Zuchthausstrafe kann nicht über Zwanzig Jahre, und im ersten Grade nicht 
unter Zwei Jahren, im zweiten Grade nicht unker Einem Jahre, Arbeitshausstrafe nicht 
über Zehn Jahre und niche unter Zwei Monaten, Gefängnißstrafe nicht unter Einem Ta- 
ge, und, insofern nicht bei einzelnen Verbrechen eine längere Dauer bestimmt ist, nicht 
über Drei Monate erkannt werden. Bei der Dauer aller auf eine gewisse Zeitfrift be- 
stimmten Strafen ist der Tag zu Vier und Zwanzig Stunden, die Woche zu Sieben Ta- 
gen, der Monat zu Dreisig Tagen, und das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit zu 
berechnen. 
Bei auferlegter Handarbeitsstrafe ist jedoch die Woche nur zu Sechs Arbeitstagen, und 
jeder einzelne Tag nur zu der orksüblichen Dauer der Tagelohnarbeit zu rechnen. 
Art. 18. 
Wenn in diesem Gesetzbuch bei den einzelnen Verbrechen dem Richter die Wahl 
zwischen mehrern Strafarten gelassen, und nur für die höchste derselben ein Maximum der 
Oauer bestimme worden ist, so darf der Nichter auch die geringern Strafarten in keiner
	        
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