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über Drei Wochen ansteigenden Strafen der Ueberrest durch die ursprünglich erkannte
Strafe zu verbüsen.
« Art. 24.
Oeffentliche Bekanntmachung vollzogener Strafen.
Ausser den Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung ergangener Straferkenntnisse
besonders vorgeschrieben ist, bleibt es dem Justizministerium vorbehalten, in einzelnen
dazu geeigneten Untersuchungen die Namen der Verbrecher, die verübten Werbrechen,
und die ihnen auferlegten Serafen auf angemessene Weise zur öffentlichen Kenntniß brin-
gen zu lassen.
Drittes Capitel.
Von Vollendung und Versuch verbrecherischer Handlungen.
Art. 25.
Vollendung des Verbrechens.
Auf die volle gesetzliche Strafe (Art. 42) einer gesetzwidrigen Handlung ist nur dann
zu erkennen, wenn diese Handlung völlig beendigt, und, im Fall ein bestimmter Erfolg
zu den gesetzlichen Erfordernissen des Verbrechens gehört, auch dieser eingetreten ist.
Art. 26.
Strafen des Versuchs.
Ist bei einem beabsichtigten Verbrechen der Verbrecher
1.) durch äussere Umstände an der Vollendung der unternommenen gesetzwidrigen
Handlung verhindert, oder .
2.)aufgleicheWeisederErfolgdervonihmvollendetenHandlungabgewendek
worden, oder hat er
3.) zu der Ausfuͤhrung des von ihm beabsichtigten Verbrechens irriger Weise oder
aus Mangel an Einsicht ein voͤllig untaugliches Mittel gewaͤhlt, oder
4.) das gewaͤhlte taugliche Mittel in unzureichender oder unzweckmäsiger Art an-
gewendet,
so ist auf eine verhälenißmäsig geringere Strafe, als die auf die vollendere verbrecherische
That gesetzte, zu erkennen. Diese kann, wenn das beabsichtigte Verbrechen mie Todes-
oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohe ist, bis zu zwanzigsähriger Juchthausstrafe
ersten Grades; und bei andern Strafen bis zu Zwei Drittheilen derselben gesteigert werden.
Bei besonders hoher Gefährlichkeie des Verbrechers kann, wenn das Verbrechen mit
Todesstrafe bedroht ist, und die Fälle unter 2 und 4 eintreken, ausnahmsweise lebens-
längliche Zuchthausstrafe erkannt werden.