Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Verbrechens Rath und Anschlag geben, oder Beihülfe dazu leisten, ohne jedoch an der 
Ausführung selbst auf irgend eine Weise persönlich Theil zu nehmen. 
Art. 38. 
Begünstigung. 
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder Unterstützung 
zur Flucht, durch Verbergung oder Wegschaffung der Gegenstände des Verbrechens, durch 
Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeichen der strafbaren Handlung 
Beihülfe leistet, ist als Begünstiger des verübten Berbrechens zu bestrafen. 
Begünftiger, welche die hier erwähnten Handlungen dem Verbrecher vor der That 
zugesagt haben, sind den ungleichen Theilnehmern gleich zu achten. 
Art. 39. 
Unterlassene Verhinderung eines Verbrechens. 
Als Begünstigung des Verbrechens ist es auch anzusehen, wenn Jemand glaubwur- 
dige Nachricht von dem Vorhaben eines Hochverraths, Staaksverraths im Kriege, Auf- 
ruhrs, Mords, einer Körperverletzung unter den Art. 132 unter 5 angegebenen Ver- 
bältnissen, Norhzucht, eines Raubes, Olebstahls mit Waffen, einer Brandstiftung, oder 
Verfertigung falscher Münzen vor der Ausführung des Verbrechens erhält, und solches 
nicht durch zeitige Anzeige bei der Obrigkeic oder einer dadurch bedrohten Person zu ver- 
bindern sucht. Bei allen andern Verbrechen ist eine solche Unterlassung nur dann für 
eine Begünstigung zu achten, wenn die Verhinderung der strafbaren Thak wegen eines 
eignen mittelbaren oder unmittelbaren Vortheils dabei, oder mit Verletzung einer Amts- 
pflicht unterbleibt. 
" Art. 40. 
Hinsichtlich bereits verübter Verbrechen ist die Unkerlassung der Anzeige, ausser bei 
Personen, welche Amtshalber bei erlangter Wissenschaft zu der Anzeige verpflichtec find, 
und ausser den durch die Gesetze besonders bestimmten Fällen, nur dann als Begünstigung 
des Verbrechens anzusehen, wenn Jemand, welcher von dem Thäter eines Verbrechens 
Kenn'tniß hat, und weiß, daß ein Unschuldiger deshalb in Untersuchung gezogen wor- 
den ist, die Anzeige des wahren Thäters unterläßt. 
Art. 41. 
Ebegatten, Verwandte in auf= und absteigender tinie, Geschwister und Verschwi- 
gerte bis mit dem zweiten Grade, Pflegeeltern und Pflegekinder des Verbrechers werden, 
im Fall sie nicht Amtshalber zur Verhütung und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, 
nicht bestrafe, 
19“
	        
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