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Art. 71.
Exceß der Nothwehr,
Wer im Fall der Nothwehr die Grenzen der erlaubten Vercheidigung überschreiter,
ist nach dem Verhälenisse des dem Angreifenden dadurch zugefügten Uebels, unter Berülck-
sichtigung der eigenthümlichen tage des Angegriffenen und der Umstände, unter welchen die
Ueberschreitung begangen worden, so wie der Persönlichkeit des Angegriffenen und Angrei-
fenden nach richterlichem Ermessen zu bestrafen.
Art. 72.
c. in andern Nothfällen.
Auch ausser dem Fall der Norhwehr ist derjenige nicht strafbar, welcher eine gesetz-
widrige Handlung in einem unverschuldeten auf andre Weise nicht abwendbaren Nothstande
zur Retkung aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für teib oder Leben seiner selbst,
oder seiner Angehörigen begangen hat.
Art. 73.
II. Erlöschen der Strafbarkeit
a. durch erlittene Strafe,
Wer bereits wegen eines Verbrechens in Folge richterlicher Untersuchung eine Strafe
erlitten, oder Abolition oder Begnadigung erlangt hat, kann wegen desselben Verbrechens
nicht nochmals zur Untersuchung und Strafe gezogen werden.
Art. 74.
b. durch den Tod des Verbrechers,
Die Strafbarkeit eines Verbrechens erloͤscht durch den Tod des Verbrechers, doch sind
bereits zuerkannte, nicht alternative Geldstrafen aus dem Nachlasse desselben einzubringen;
es bleibt aber den Erben des Verbrechers unbenommen, dagegen die zustaͤndigen, von dem
Verbrecher noch nicht selbst gebrauchten gesetzlichen Rechtsmittel einzuwenden. Die teich-
name der bereits zur Todesstrafe verurtheilten Verbrecher sind nach Maasgabe der darüber
bestehenden gesetzlichen Vorschriften an die anatomischen tehranstalten abzugeben; ist dieses
niche ehunlich, so sind sse an einem abgesonderten Platze auf dem Todtenacker des Orts,
wo das Ableben erfolgte, in der Sfille zu begraben.
Art. 75.
* durch Zurücknahme der Anzeige,
Bei gesetzwidrigen Handlungen, in Ansehung deren nicht von Amtswegen, sondern nur
auf den Antrag einer dabei betheiligren Person eine Untersuchung anzustellen ist, fällt bei
der Zurücknahme einer solchen Anzeige die Bestrafung weg, insofern niche schon ein Straf-
erkenntniß publicire ist, oder nicht die gleichmässge Anzeige einer andern ebenfalls dabei be-
theiligten Person annoch vorliegt, oder später angebrachte wird.