Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 108. 
Verleitung zur Widersetzlichkeit. 
Die Verleitung zu der Verweigerung oͤffentlicher Abgaben, oder andrer unzweifelhafter, 
ganzen Gemeinden oder einzelnen Classen derselben obliegender Leistungen, ist mit Gefaͤng- 
niß von Sechs Wochen bis zu Sechs Monaten zu bestrafen. Bei Verleitung zu thaͤt— 
licher Widersetzlichkeit kann die Strafe bis zu zweijaͤhrigem Arbeitshause gesteigert werden. 
Art. 109. 
Befreiung von Gefangenen. 
Diejenigen, welche die in der Haft oͤffentlicher Behoͤrden, sowie in den Strafanstal— 
ten befindlichen Gefangenen durch veruͤbte Gewalt gegen die Waͤchter oder andre Personen 
in Freiheit setzen, sind, unter Beruͤcksichtigung des Grades der angewendeten Gewalt, und, 
im Fall ein Verbrecher befreit worden ist, der Art des dem Inhaftirten zur Last fallen— 
den Verbrechens, mit sechsmonatlichem Gefaͤngniß bis zu zweijaͤhrigem Arbeitshaus zu 
bestrafen. 
Ist die Befreiung ohne eine solche Gewalt ausgefuͤhrt worden, so kritt Gefängniß- 
strafe von Drei Wochen bis zu Einem Jahre ein. 
Haben die zu der Bewachung und Beaufsichtigung der Gefangenen angestellten Per— 
sonen selbst dabei mitgewirkt, so sind die letztern mit Arbeitshausstrafe bis zu Zwei Jah— 
ren zu belegen. 
Art. 110. 
Verabredung zum Ungehorsam. 
Wenn mehrere Personen sich verabreden, gesetzlichen oder obrigkeitlichen Anordnungen 
den Gehorsam zu verweigern, ohne daß diese Vereinigung, oder der in Folge derselben ein— 
getretene Ungehorsam in ein schwereres Verbrechen uͤbergeht, so sind die Anstifter mit 
Gefaͤngniß von Sechs Wochen bis zu Sechs Monaten, die uͤbrigen Theilnehmer mit Ge— 
faͤngniß von Vierzehn Tagen bis zu Sechs Wochen zu bestrafen. 
Die mündliche oder schriftliche öffentliche Aufforderung zu einem solchen gemeinschaft- 
lichen Ungehorsam, welche ohne Erfolg geblieben ist, wird mit Gefängnißstrafe von 
Vier Wochen bis zu Vier Monaten geahndet. 
Art. 111. 
Auflehnung Gewerbtreibender gegen obrigkeitliche Anordnungen. 
Gewerbtreibende, welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiken verabreden, um die 
Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer solchen zu nöchigen, so 
wie Handwerksgesellen und Fabrikarbeiker, welche sich vereinigen, ihre Gewerbsarbeiten 
einzustellen, und sich den Anordnungen der Obrigkeit nicht fügen, sind mit achttägiger bis 
sechsmonarlicher Gefängnißstrafe zu belegen. 
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