Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 141,) 
Art. 112. 
Auflauf. 
Wenn bei einem öffentlichen Auflauf der Obrigkeit oder ihren Dienern bei Ausübung 
ihres Amtes Ungehorsam oder Geringschätzung bezeigt wird, so sind die Austifter und An- 
führer mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu Einem Jahre, die übrigen Theilnehmer 
mit Gefängniß von Acht Tagen bis zu Zwei Monaten zu bestrafen. Gegen diejenigen, 
welche der zusammengerotteten Menge als blose Zuschauer sich beigesellen, und auf die 
von den Behörden oder deren ODienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, kritt Ge- 
fängnißstrafe bis zu Bier Wochen ein. 
Art. 113. 
Aufruhr. 
Wenn mehrere Personen zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrigkeie sich öffent- 
lich zusammenrotlen, es sei nun, um eine Verfügung oder die Unterlassung oder Zu- 
rücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine getroffene Verfügung zu vereiteln, oder um 
wegen einer Amtshandlung Rache an der Obrigkeit zu nehmen, oder sie in der Ausübung ihrer 
Befugnisse zu hindern, so sind, insofern die von ihnen hierbei verübten Handlungen niche in 
schwerere Verbrechen ausarten, die Anstifter, Anführer und diesenigen Theilnehmer, welche sich 
mit Waffen versehen haben, mit vier= bis zehnjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades, die übri- 
gen Theilnehmer aber mit zwei= bis vierjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen. 
Art. 114. 
Haben sich jedoch auf Aufforderung und Abmahnen der öffentlichen Behörden oder 
deren Diener die Aufrührer wieder zerstreur, ohne noch wirklich Gewalt an Personen oder 
Sachen verübt zu haben, so sind nur die Anstifter und Anführer mit Gefängnißstrafe 
von Vier Monaten bis zu Einem Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu Zwei Jahren zu 
belegen. Ist eine solche Aufforderung zwar erfolglos geblieben, allein die Ruhe durch 
das Einschreiten der Behörden vor Verübung wirklicher Gewalt von Seiten der Auf- 
rührer wieder hergestellt worden, so triee gegen die Anstifter und Anführer Arbeitshaus- 
strafe von Zwei bis zu Sechs Jahren, gegen die bewaffneten Theilnehmer Arbeitshausstrafe 
bis zu Drei Jahren, und gegen die unbewaffneten Theilnehmer Gefängnißstrafe bis zu Ei- 
nem Jahre ein. 
Art. 115. 
Aufforderung zum Aufruhr. 
Diejenigen, welche mündlich vor einer versammelten Volksmenge, oder schriftlich 
durch öffentliche Anschläge oder sonst verbreitece Aufsätze oder auf irgend eine andre Weise 
zu einem Aufruhr, welcher nicht zum Ausbruch gekommen ist, aufgefordert haben, sind 
mit Gefängnißstrafe von Vier Monaten bis zu Einem Jahre oder Arbeirshausstrafe bis 
zu Zwei Jahren zu belegen.
	        
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