Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(153 ) 
Art. 162. 
Consummation der fleischlichen Verbrechen. 
Die in den Artikeln 157, 158, 159 und 160 aufgeführten Verbrechen, so wie alle 
andre fleischliche Verbrechen, sind für vollendet zu achten, sobald die körperliche Vereini- 
gung erfolgtk ist. « 
Art. 163. 
Raub. 
Diejenigen, welche, um sich fremdes bewegliches Gut zuzueignen, oder um sich, wenn 
sie bei Veruͤbung eines Diebstahls betroffen werden, in dem Besitz des gestohlnen Gutes 
zu behaupten, gegen Personen Gewalt ausuͤben, oder solche mit gegenwaͤrtiger Gefahr 
fuͤr Leib oder Leben bedrohen, oder sich der Ausfuͤhrung eines solchen Verbrechens nach 
Art. 33 theilhaftig machen, sind nach folgenden Bestimmungen zu bestrafen: 
1) mit dem Tode, wenn Jemand dabei getoͤdtet, oder lebensgefaͤhrlich verwundet, 
oder verstuͤmmelt, oder durch die veruͤbte Gewalt in eine Krankheit des Geistes oder Kör- 
pers versetzt worden ist, bei welcher keine gegruͤndete Hoffnung zu seiner Wiederherstellung 
vorhanden ist, oder um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, koͤrperlich 
gepeinigt worden ist; 
2) mit lebenslaͤnglicher Zuchthausstrafe ersten Grades, wenn Jemand dabei in eine 
schwere, jedoch heilbare Krankheit des Geistes oder Koͤrpers versetzt, oder wenn der Raub 
von einer Bande von wenigstens Drei Personen veruͤbt worden ist; 
3) mit Zuchthausstrafe ersten Grades von Acht bis zu Zwanzig Jahren, wenn die 
Raͤuber zu Vollbringung des Raubes sich mit Waffen versehen haben, oder wenn sie da- 
bei in eine Wohnung eingestiegen, oder eingebrochen, oder zur Nachtzeit eingedrungen sind; 
4) bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwerenden Umstände mit fünf- 
bis zehnjsähriger Zuchrhausstrafe ersten Grades. 
Art. 464. 
Hat der Räuber in den Fällen des vorhergehenden Arcikels unker 4 nur eine unbe- 
deutende körperliche Gewalt oder blose Orohungen angewender, so kann auf Juchthaus- 
strafe zweiten Grades bis zu Zehn Jahren erkannt werden. 
Art. 165. 
Rückfall. 
Macht sich Jemand, welcher bereits Einmal wegen Raubes bestraft worden i#/(, eines 
Raubes schuldig, der nach Art. 163 unter 3 zu bestrafen sein würde, so kann die Strafe 
bis auf lebenslängliches Zuchthaus ersten Grades steigen. 
Räubereien, welche nach Ark. 163 unter 4 oder Ark. 164 zu bestrafen wären, kön-
	        
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