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uͤbergeht, bis zu Gefaͤngniß von Sechs Wochen oder mit verhaͤltnißmaͤsiger Geldbuse zu
bestrafen.
Art. 205.
Die Entziehung einer eignen beweglichen Sache aus dem rechrebegründeren Besitze eines
Andern ist nach dem Verhälenisse der Widerrechtlichkeit der dazu angewendeten Mittel und
des dem Besitzer durch die Enrsetzung aus dem Besitz verursachten Schadens mit Ge-
fängniß bis zu Drei Monaten zu bestrafen.
Art. 206.
Zweikampf.
Wer einen Andern zu einem Zweikampfe mie Waffen herausfordert, und wer auf
eine solche. Herausforderung sich stelle, wird, wenn der Zweikampf wirklich vor sich gegan-
gen ist, bestraft
1.) mic Gefängniß von Fünf bis zu Zwanzig Jahren, wenn unter beiden Theilen ver-
abredet wurde, daß der Zweikampf bis zu der Tödtung des einen Theils forkgesetzt
werden solle, und die Tödtung erfolgke;
2.) mit Gefängniß von Drei bis zu Sechs Jahren, wenn ohne solche Verabredung
ein Theil gerödtet wurde;
3.) mit Gefängniß von Einem bis zu Drei Jahren, wenn ein Theil oder beide Theile
lebensgefährlich oder mit bleibendem Nachtheil für die Gesundheit beschädige wurden;
4) mit Gefängniß von JZwei Monaten bis zu Einem Jahre, wenn eine geringere oder
gar keine Beschädigung erfolgte.
Art. 207.
Innerhalb der Grenzen dieser Serafbestimmungen ist derjenige Theil, welcher erweislich
durch die Beschaffenheit der Beleidigung oder durch leicheffnnige oder boshafte Herausfor-
derung den Zweikampf herbeigeführt har, als Urheber mit höherer Strafe zu belegen, als
der andre Theil.
Art. 208.
Gehülfen bei dem Zweikampfe.
Diejenigen, welche als Secundanten oder bestellte Zeugen einem Zweikampfe beiwohnen,
find mit Gefängnißstrafe bis zu Ache Wochen zu belegen.
Hat jedoch die im Art. 206 unter 1 erwähnte Verabredung startgefunden, und find
die vorgenannten Personen davon unterrichtet gewesen, so sind sie mit Gefängniß von Drei
bis zu Sechs Monaten zu bestrafen. Gegen die zu dem Zweikampfe zugezogenen ärztlichen
Beistände trict keine Bestrafung ein. Ingleichen sind Secundanten mit aller Srtrafe zu
verschonen, welche bei einem Zweikampfe auf teben und Tod (Art. 206 unter 1) die wirk-
liche Lödtung durch ihre Bemühungen gehindert, haben.
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