Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Art. 209. 
Ausforderung. 
Mit Gefängniß von Einem bis zu Drei Monaken werden diesenigen, welche Jeman- 
den zum Zweikampfe herausfordern, und diejenigen, welche eine solche Herausforderung an- 
nehmen, bestraft, wenn der Zweikampf wegen dusserer Hindernisse nicht vor sich gegangen 
ist. Secundanten und Jeugen sind in diesem Falle mit Gefängnißstrafe bis zu Viekzehn 
Tagen zu belegen. Sind die Partheien aus eigner Bewegung von dem Kampfe vor dem 
Beginnen desselben abgestanden, so tritt sowohl für selbige, als für die übrigen dabei con- 
currirenden Personen Straflosigkeit ein. 
Art. 210. 
Anreizung zur Herausforderung. 
Die Anreizung Andrer zum Zweikampf mit dricten Personen oder zu dessen Fortsetzung 
ist mie Gefängniß von Vier Wochen bis zu Einem Jahre zu bestrafen. 
Mit Gefangnißftrafe von Vierzehn Tagen bis zu Drei Monaten sind Diejenigen zu 
belegen, welche einem Bectheiligten wegen Ablehnung oder Beilegung eines Zweikampfs, 
Unterlassung oder Anzeige einer Herausforderung Berachtung bezeigen. 
Eilftes Capitell. 
Von Verletzungen der ehelichen Treue. 
Art. 211. 
Einfacher Ehebruch. 
Derletze eine in einer nach gesetzlicher Form vollzogenen und durch die compekente Be- 
hörde noch nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebende Person die dem andern 
Ebegatten schuldige Treue durch ausserehelichen Beischlaf, so ist sie mit Gefängnißstrafe von 
Einem Monate bis zu Zwei Monaten, so wie die unverehelichre Person, welche des Bei- 
schlafs mit einer verehelichten Person sich schuldig macht, mit zwei= bis vierwöchentlicher 
Gefängnißstrafe zu belegen. 
Art. 212. 
Doppelter Ehebruch. 
Sind beide Personen, welche sich mit einander des Ehebruchs schuldig machen, ver- 
ehlicht, so rrict für eine jede zwei= bis dreimonatliche Gefängnißstrafe ein. 
Art. 213. 
Milderungsgründe. 
Wenn der Ehegarte, welcher sich des Ehebruchs schuldig macht, von Tisch und Berte 
geschieden, oder von seinem Ehegarten verlassen worden ist, so ist die von ihm verwirkte 
Strafe auf die Haͤlfte herabzusetzen. 
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