Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 166 ) 
Art. 221. 
Ein Ehemann, welcher unker dem Vorgeben, daß er unverheirather sei, eine Frauens- 
person zu einer ehelichen Verbindung mie ihm verleiter, ist mie drei= bis vierjähriger Zuche- 
bausstrafe zweiten Grades zu belegen. 
Ark. 222. 
Milderungsgründe. 
Ist die erste Verehelichung rücksschtlich des schuldigen Ehegakten als null und nichtig 
anzusehen, oder war eine Sonderung der Ehegatkten von Tisch und Bette für beständig, 
oder wenigstens auf unbestimmte Zeic schon vor der zweiten Verehelichung rechtlich einge- 
treten, oder ist der erste Ehegatte des schuldigen Theils abwesend, und das bereits erfolgte 
Ableben desselben bei Eingehung der zweiren Verbindung aus wahrscheinlichen Gründen vor- 
auszusetzen gewesen, oder ist bei der zweicen Verehelichung die eheliche Beiwohnung nicht 
erfolgt, so sind die Arc. 218, 219, 221 vorgeschriebenen Strafen bei dem schuldigen 
Ehegarten auf sechsmonalliches bis zweifähriges Gefängniß, und bei der mitschuldigen Per- 
son auf ein= bis zweimonarliches Gefängniß herabzusetzen, in dem Art. 220 bemerkten 
Falle aber nur die Strafen der einfachen Bigamie in Anwendung zu bringen. 
Zwölftes Capitel. 
Von Diebstahl und Veruntrauung. 
Art. 223. 
Einfacher Diebstahl. 
Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers oder In- 
babers, jedoch ohne Gewalt an einer Person, mic der Absicht an sich nimmt, sich die- 
selbe zuzueignen, und dadurch sich oder einem Andern einen unrechemästgen Gewinn zu 
verschaffen, ist, wenn der Diebstahl ohne die Art. 227 bis 234 angegebenen erschwe- 
renden Umstände begangen worden, folgendermaasen zu bestrafen; 
1.) bei einem Betrage des Diebstahls bis mie Fünf Thalern mie Gefängniß bis 
zu Sechs Wochen; 
2.) bei einem Betrage des Diebskahls über Fünf Thaler bis mit Zehn Thalern 
mit Gefängniß von Vier bis zu Ache Wochen, oder Arbeitshaus bis zu Drei 
Monaten; 
3.) bei einem Betrage des Diebstahls über Zehn Thaler bis mit Funfzig Thalern 
mit Arbeitshaus bis zu Jwei Johren; 
4) bei einem Betrage des Diebstahls über Funfzig Thaler mit Arbeitshaus von 
Einem bis zu Sechs Jahren.
	        
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