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Art. 243.
Gegen Staatsdiener, Gemeindebeamte, Patrimonialgerichtsverwalter, Advocaten und
Notare, Vormünder, und überhaupt gegen alle Personen, welche zu dem Geschäft, in
Ansehung dessen sie sich einer Veruntrauung schuldig gemacht haben, von einer öffenrli-
chen Behörde besonders verpflichtet worden sind, treten nach gleichem Verhältniß die im
Art. 230 bestimmten Strafen ein.
Art. 244.
Veruntrauungen unker den Art. 237, 238 erwähnten Verhälenissen, sind nach den
ebendaselbst aufgeführren Bestimmungen zu beurtheilen.
Dreizehunutes Capitel.
Von betrügerischen Handlungen.
Art. 245.
Einfacher Betrug.
Wer wissentlich falsche Thatsachen für wahre ausgiebe, oder wahre Thatsachen uncer
Verhälenissen, wo er die Wahrheic zu sagen rechtlich verpflichtet war, verschweigt, oder
unterdrückk, oder wer solche Handlungen Andrer wissentlich benutze, und dadurch Jeman-
den in Schaden gebracht, oder sich oder Andern einen unerlaubten Vortheil verschafft
hat, ist, insofern der Gegenstand eine Schätzung zuläßt, mit den Strafen des einfachen
Diebstahls, wenn aber eine Schätzung nicht eintreten kann, mie Gefängnißstrafe bis zu
Acht Wochen, oder Arbeitshausstrafe bis zu Sechs Jahren zu belegen. In Fällen, wo
keine gewinnsüchtige Absiche vorliege, ist dem Richter gestatter, state der Gefängnißstrafe
auf verhältnißmäsige Geldbuse zu erkennen.
Art. 246.
Beschränkung dieser Vorschrift bei Verträgen.
Der Berrug ausser Verträgen ist allezeik, bei Vererägen aber alsdann strafbar:
1) wenn bei einem zweiseitigen, auf gegentheiligen Vortheil gerichteren Vertrage die
Täuschung oder Benutzung des Irrthums des Andern auf wesentliche Gegenstände
des Bertrags sich bezieht, und in Folge desselben rechtswidriger Vorcheil gezogen
oder Schaden geftiftek worden ist;
2) wenn bei einseitigen Verérägen der Eine den Andern durch Täuschung zu Ein-
gehung des Vertrags verleiter, und dadurch in Schaden gebracht hat.
Es ist jedoch bei Vercragsverhältnissen eine Untersuchung wegen Betrugs nur auf An-
trag des Beschädigken anzustellen.