Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 176 ) 
Art. 266. 
Verführung zur Unzucht. 
Wenn Jemand, um seine tüste zu befriedigen, unbescholtene Personen durch Beirug 
oder Arglist zur Unzuche verleitet, so finder gegen den Verführer einmonatliche bis einjäh- 
rige Gefängnißstrafe statt. · 
Mit gleicher Strafe sind diejenigen zu belegen, welche eine unbescholtene Person unter 
dem Versprechen der Ehe zum Beischlafe verfuͤhren, und nachher die Erfuͤllung des Ver— 
sprechens ohne hinreichende Ursache verweigern, oder die bereits vorher vorhandenen, ihnen 
bekannten Ehehindernisse bei dem Versprechen betruͤglich verschwiegen oder abgeleugnet haben. 
Es ist jedoch bei den in diesem Artikel erwaͤhnten Vergehungen eine Untersuchung nur auf 
Anzeige der Verfuͤhrten oder ihrer Eltern oder Pflegeeltern, welche diese auch gegen deren 
Willen zu erheben berechtigt sind, anzustellen. 
Art. 267. 
Anmasung öffentlicher Dienste. 
Die Ausübung eines öffentlichen Dienstes, insbesondre der Verrichtungen eines Sach- 
walrers, Nocars, Mäklers, Arztes, Wundarzkes, oder einer Hebamme, ohne die dazu er- 
forderliche Berechtigung durch die Staaksbehörde, ist mit Gefängniß bis zu Drei Monaten, 
oder, insofern die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von Sechs Wochen übersteigt, mit ver- 
bälenismäsiger Geldbuse zu ahnden. « 
Vierzehntes Capitel. 
Von Muͤnzverbrechen. 
Art. 268. 
Falschmünzen. 
Wer inländisches oder ausländisches Metall= oder Papiergeld nachmache, in der Ab- 
sicht, es als Geld auszugeben, ist mie Zuchthausstrafe zweiten Grades bis zu Acht Jahren 
zu belegen, hat er aber solches nachgemachres Geld wirklich ausgegeben, so ist auf Zucht- 
hausstrafe desselben Grades von Zwei bis zu Zehn Jahren zu erkennen. 
Art. 269. 
Verfälschung ächten Geldes. 
Wer durch Veränderung des Stempels oder der Bezeichnung ächtem Metall= oder 
Papiergelde einen höhern Werch beilege, in der Abssche, es für denselben auszugeben, ist 
mit Arbeicshaus von Einem Jahre bis Zuchthaus zweiten Grades von Drei Jahren zu 
belegen; bei wirklich erfolgter Ausgabe des verfälschten Geldes ist auf Zuchrhausstrafe des- 
selben Grades von Einem bis zu Sechs Jahren zu erkennen. ·
	        
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