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Art. 281.
Die unbefugee Ausübung der Jagd in einem fremden Reviere oder die Ueberschrei-
tung des Jagdbefugnisses auf eignem Revier, ohne Anmasung des erlegren oder eingefan-
genen Wildes, ist auf Anzeige des Jagdberechtigken mit Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern
zu ahnden.
Art. 282.
Beeinträchtigung der Fischereigerechtigkeit.
Wer in Flüssen, Bächen oder andern Gewässern unbefugter Weise Fische oder Krebse
fängt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls zu belegen. Ist aber die Entwen-
dung mittelst Eröffnung verschlossener Fischkasten oder Behälter oder mittelst Ablassung
von Teichen begangen worden, so findet die Strafe des Diebstahls durch Erbrechung statt.
Art. 283.
Das unbefugte Aufsuchen von Perlenmuscheln in öffentlichen Flüssen ist nach dem
Berhälenisse des angerichteten Schadens mit Gefängniß bis zu Zwei Jahren zu bestrafen.
Art. 284.
Verletzung eines Grenzzeichens.
Wer Grenzsteine oder andre zur Bezeichnung von Privatgrenzen oder des Wasserstan-
des bestimmte Merkmale wegnimmt, vernichter, verrückt oder eigenmächtig setzt, ist mit
Gefängniß von Vier Wochen bis zu Drei Monaten, oder, wenn es nicht in gewinnsüch-
riger Absicht geschah und die Strase Sechs Wochen nicht übersteigt, mir verhältnißmäsi-
ger Geldbuse zu bestrafen.
Art. 285.
Bei gleichen Handlungen an einem Landesgrenzzeichen kann die Serafe bis zu Sechs
Monaten Gefängniß gesteigert werden.
Art. 286.
ungebührliche Anmasung fremden Grundeigenthums.
Wer die Grenzen seines Grundstücks zur Benachtheiligung der benachbarten Grund-
stücke erweitert, und sich eines Theils der letztern durch Abackerung oder auf andre Weise
ungebührlich anmaßt, ist nach Verhäleniß des Werehs des Entzogenen mit Gefängniß
bis zu Sechs Monaten zu bestrafen.
Art. 287.
Widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache.
Die widerrechrliche Benutzung einer fremden Sache wider den Willen des Eigenthü-
mers oder Besitzers ist auf Anzeige desselben, insoweic sie niche in ein andres Berbrechen