Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(180. ) 
ausgeartet ist, bis zu Gefaͤngniß von Vier Wochen, oder mit verhaͤltnißmaͤsiger Geldbuse 
zu bestrafen. 
Art. 288. 
Beschädigung fremden Eigenthums. · 
Die Beschaͤdigung oder Zerstoͤrung fremden Eigenthums, sowie die Beschaͤdigung oder 
Toͤdtung fremden Viehes aus Bosheit oder Muthwillen ist, unter Beruͤcksichtigung der 
Beweggruͤnde zur That und des angerichteten Schadens, mit Gefaͤngnißstrafe bis zu Einem 
Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu Sechs Jahren zu ahnden. 
Insofern die Gefaͤngnißstrafe die Dauer von Zwei Monaten nicht uͤbersteigt, ist dem 
Richter gestattet, auf verhaͤltnißmaͤsige Geldbuse zu erkennen. 
Art. 289. 
Ist eine solche Beschaͤdigung an Kirchen oder Bethaͤusern, zum oͤffentlichen Gebrauch 
dienenden Bauwerken, oͤffentlichen Denkmaͤlern, oͤffentlichen Sammlungen fuͤr Wissenschaft 
oder Kunst, Friedhoͤfen, Graͤbern oder Grabmaͤlern veruͤbt worden, so ist, wenn die 
That aus blosem Muthwillen begangen wurde, auf Gefaͤngniß bis zu Zwei Jahren oder 
Arbeitshaus bis zu Sechs Jahren, wurde sie aber aus Bosheit veruͤbt, auf Arbeitshaus 
oder Zuchthaus zweiten Grades bis zu Sechs Jahren zu erkennen. 
Ar t. 290. 
Als ein besondrer Erschwerungsgrund der gemeinen Beschaͤdigung (Art. 288) ist es 
zu betrachten, wenn dieselbe an den Art. 226 genannten Gegenstaͤnden begangen worden 
ist. Auf dergleichen Beschaͤdigungen leidet insbesondre die Bestimmung Art. 12 unter 2 
wegen Schaͤrfung der Gefaͤngnißstrafe Anwendung. 
Art. 291. 
Baumfrevel. 
Diejenigen, welche aus Bosheic oder Muthwillen Fruche= oder andre Bäume, Wein- 
stöcke, Sträucher oder Holzpflanzungen beschädigen oder zerstören, oder die bei Bäumen, 
Weinstöcken und Anpflanzungen angebrachten Pfähle und andre Befestigungs= und Si- 
cherungsmitkel umreissen, oder sonst beschädigen, sind gleichfalls nach der Grösse des ange- 
richteten Schadens und der gezeigten Böswilligkeit mit Gefängniß bis zu Arbeitshaus von 
Zwei Jahren zu bestrafen. 
Art. 292. 
Belohnung der Anzeige eines Baumfrevels. 
Wer den Thäter eines Baumfrevels anzeigt, soll, im Fall auf diese Anzelge die Be- 
strafung erfolgt, nach dem Ermessen des Richters, aus dem Vermögen des Thäters eine 
Belohnung von Fünf bis Zehn Thalern erhalten. 
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