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Art. 305.
Unzucht als Gewerbe.
Weibspersonen, welche die Unzucht als Gewerbe betreiben, sind mit drei- bis sechs-
wöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. -
JsteinesolcheWeibspersonzuderZeitdesBeischlafswissentlichmitderåusts
feuche behaftet gewesen, so findet sechsmonatliche bis einjaͤhrige Arbeitshausstrafe statt.
Art. 306.
Kuppelei.
Wer Weibspersonen, welche sich fuͤr Lohn zur Unzucht brauchen lassen, Andern zu-
führt, oder ihnen das unzuͤchtige Gewerbe in seiner Wohnung verstattek, ist mie drei-
bis sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. ODiese Strafe steigt auf drei= bis
sechsmonatliches Gefängniß, wenn die Weibspersonen mit der ktustseuche behaftet gewe-
sen sind, oder die Kuppelei gewerbmäsig berrieben wird, und in den beiden letztern
Fällen bei dem Rückfall auf sechsmonarliche bis einfährige Arbeitshausstrafe.
Art. 307.
Die Verleicung unbescholcener Personen zu slelschlichen Vergehungen mie Andern
wird mit drei= bis sechsmonatlichem Gefängnisse bestraft. Sind hierzu Kinder unter
ierzehn Jahren oder eigne oder fremde Etbefrauen oder Verwandte in absteigender
Linie oder Geschwister oder zur Erziehung anvertraute Personen verführt worden, so
findet Arbeitshausstrafe von Sechs Monaten bis zu Vier Jahren start.
Art. 308.
Widernatürliche Unzucht.
Die widernatürliche Befriedigung des Geschlechrstriebes ziehe Gefängnißstrafe bis zu
Einem Jahre nach sich. #
Art. 309.
Zum öffentlichen Aergerniß gereichende Handlungen.
Die Verletzung der Sitelichkeit durch unzüchtige, zum öffentlichen Aergerniß gerei-
chende Handlungen, Verbreicung unzüchtiger Schriften oder bildlicher Darstellungen ist
mie Gefängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen.
Art. 310.
Thierquälerei.
Boshaftes oder muthwilliges Quälen von Thieren ist mit Gefängnißstrase bis zu
WVier Wochen oder verhältnißmäsiger Geldbuse zu bestrafen.