Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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im 8. 42 Ziffer 1 a und b daselbst bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit 
derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in dem inneren 
Rußland haben und sich zu der ärztlichen Untersuchung in Moskau melden. 
Berlin, den 19. November 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
Verfügung des Ministeriums des Rirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Jahrtagsstiftungen. Vom 9. Dezember 1901. 
Nachdem hinsichtlich der Jahrtagsstiftungen durch einen staatlicherseits nicht bean- 
standeten allgemeinen Erlaß des Bischöflichen Ordinariats vom 9. Dezember ds. Is. neue 
Bestimmungen getroffen worden sind, werden die Ministerialverfügung vom 21. März 1876, 
betreffend eine Revision der Bestimmungen über die Stiftung von Jahrtagen zu den 
örtlichen Kirchenpflegen (Reg. Blatt S. 143), und die ergänzende Ministerialverfügung 
vom 19. Januar 1893, betreffend die Genehmigung zu Annahme von Jahrtagsstiftungen 
Seitens der katholischen Kirchenpflegen (Reg. Blatt S. 22), außer Kraft gesetzt. 
Demzufolge ist nunmehr die Staatsaufsicht bezüglich der Jahrtagsstiftungen ins- 
besondere anläßlich der nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, 
betreffend die katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensange- 
legenheiten (Reg. Blatt S. 272), vorzunehmenden Prüfung der Kirchenpflegerechnungen 
auszuüben. 
Der allgemeine Erlaß des Bischöflichen Ordinariats vom 9. Dezember ds. Is. wird 
den betheiligten staatlichen Anfsichtsbehörden noch besonders bekannt gegeben werden. 
Stuttgart, den 9. Dezember 1901. 
Weizsäcker.
	        
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