Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 197 ) 
32.) Gese z, 
einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend; 
vom 30sten März 1838. 
J3 , . 
WIN,FrtedrcchAugust-vonGOTTESGnadenKsnigvou 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben unter Zustimmung Unsrer getreuen Stände für nochwendig erachtec, gleichzeitig 
mie der Einführung des uncer dem heurigen Tage bekannt gemachten Criminalgesetzbuchs 
und unerwartet einer allgemeinen Criminalgerichesordnung die nachstehenden Abänderungen 
in dem bisherigen Verfahren in Unrersuchungssachen einereten zu lassen, 
J. 
Die Bestimmung in den Verordnungen, den Gerichrsstand in Criminalsachen betref- 
fend, vom 7een Februar 1820 und 20sten März 1822, &§ 7 uUnter B 4, daß in 
Criminalsachen der Gerichtsstand des begangenen Verbrechens bei solchen Vergehungen 
nicht eintrite, zu deren Erörterung nach 9 1 des Generale vom 30sten April 1783 die 
Besetzung der Gerichtsbank in der daselbst angeordneten Maase niche erforderlich ist, wird 
dahin abgeänderr, daß wegen aller Vergehungen, auf welche im höchsten Maase eine, die 
Dauer von Drei Monaten Gefängniß nicht überfteigende Srrafe gesetze ist, der Richrer, 
in dessen Bezirk der Angeschuldigke sich aufhälc oder ergriffen worden ist, die Unrersuchung 
zu führen hac, insofern niche dabei nach besondern gesetzlichen Vorschriften der Gerichts- 
stand des begangenen Verbrechens startfindet. 
II. 
Die in dem Generale wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen vom 30sten 
April 1783 vorgeschriebene Besetzung der Gerichtsbank ist nur bei solchen Uncersuchun- 
gen ein nothwendiges Erforderniß, in welchen gegen den Angeschuldigten unter den vor- 
liegenden speciellen Umständen wenigstens auf eine die Dauer von Drei Monaten Ge- 
fängniß überfteigende Strafe zu erkennen ist. 
III. 
Bei den Verbrechen gegen das Eigenehum bedarf es zu der Gewißhel#r des Tharbe- 
standes an sich weder der eidlichen Versicherung des Eigenthums an dem Gegenstande, an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.