( 197 )
32.) Gese z,
einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend;
vom 30sten März 1838.
J3 , .
WIN,FrtedrcchAugust-vonGOTTESGnadenKsnigvou
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben unter Zustimmung Unsrer getreuen Stände für nochwendig erachtec, gleichzeitig
mie der Einführung des uncer dem heurigen Tage bekannt gemachten Criminalgesetzbuchs
und unerwartet einer allgemeinen Criminalgerichesordnung die nachstehenden Abänderungen
in dem bisherigen Verfahren in Unrersuchungssachen einereten zu lassen,
J.
Die Bestimmung in den Verordnungen, den Gerichrsstand in Criminalsachen betref-
fend, vom 7een Februar 1820 und 20sten März 1822, &§ 7 uUnter B 4, daß in
Criminalsachen der Gerichtsstand des begangenen Verbrechens bei solchen Vergehungen
nicht eintrite, zu deren Erörterung nach 9 1 des Generale vom 30sten April 1783 die
Besetzung der Gerichtsbank in der daselbst angeordneten Maase niche erforderlich ist, wird
dahin abgeänderr, daß wegen aller Vergehungen, auf welche im höchsten Maase eine, die
Dauer von Drei Monaten Gefängniß nicht überfteigende Srrafe gesetze ist, der Richrer,
in dessen Bezirk der Angeschuldigke sich aufhälc oder ergriffen worden ist, die Unrersuchung
zu führen hac, insofern niche dabei nach besondern gesetzlichen Vorschriften der Gerichts-
stand des begangenen Verbrechens startfindet.
II.
Die in dem Generale wegen des Verfahrens in Untersuchungssachen vom 30sten
April 1783 vorgeschriebene Besetzung der Gerichtsbank ist nur bei solchen Uncersuchun-
gen ein nothwendiges Erforderniß, in welchen gegen den Angeschuldigten unter den vor-
liegenden speciellen Umständen wenigstens auf eine die Dauer von Drei Monaten Ge-
fängniß überfteigende Strafe zu erkennen ist.
III.
Bei den Verbrechen gegen das Eigenehum bedarf es zu der Gewißhel#r des Tharbe-
standes an sich weder der eidlichen Versicherung des Eigenthums an dem Gegenstande, an