Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Dauer der verwirkken Gefängnißstrafen im ersten Falle um die Hälfte, in spätern Wie- 
derholungsfällen aber nach dem Ermessen des Richters, jedoch nicht über das Dreifache 
verlängert. Auch in diesem Falle sind die, wenigstens die Dauer von Vier Monaten 
erreichenden Gefängnißstrafen nach Vorschrift des Artikels 54 des Criminalgesetzbuchs in 
Arbeikshausstrafen zu verwandeln. 
§ 9. Treten bei einem wiederholten Diebstahle erschwerende Umstände ein, so sind 
bei Bestimmung der Strafe, ausser der Strafe der Wiederholung, auch die erschwerenden 
Umstände, in Gemäsheic der Vorschriften §& 6 zu berücksichtigen; es ist jedoch die daselbst 
vorgeschriebene Verlängerung der Strafe nur nach dem § 1 angegebenen Strafmaase für 
den einfachen Diebstahl, nicht aber nach der durch die Wiederholung bedingten Höhe der 
Serafe festzustellen. 
6 10. Bei den 9 2 und 4 erwähnten Forstverbrechen ist, wenn einer der § 6 und 
8 erwähnten erschwerenden Umstände binzurritt, die Strafe nach richterlichem Ermessen zu 
verlängern. 
* 41. Wenn mehrere zu verschiedener Zeic verübte Forftdiebstähle zugleich zur Unter- 
suchung kommen, so wird der Geldwerth des in allen einzelnen Fällen Enewendeten zusam- 
mengerechnet, und hiernach die Strafe bestimme; es bleibe jedoch dem Nichter überlassen, 
wegen der etwa darunter befindlichen, unker den 9 6 bezeichneren erschwerenden Umständen 
begangenen Enewendungen nach pflichemäsigem Erachten eine angemessene Erhöhung der 
Strafe eintreten zu lassen. 
& 42. In Fällen, wo nach allgemeinen Gesetzen Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe 
stattfindet, kann wegen binzutretender erschwerender Umstände (§ 6) auf eine verhältniß= 
mäsige Verlängerung derselben erkannt werden; auch ist in dergleichen Fällen den allgemei- 
nen Worschriften des Criminalgesetzbuchs über Bestrafung des Rückfalls nachzugeben. 
§ 43. Jeder, welcher sich einer Forstenewendung schuldig macht, har neben der Ver- 
büsung der festgesetzten Strafe dem Bestohlenen den Werth des Entwendeten und den sonft 
durch die That zugezogenen Schaden zu ersetzen. 
& 44. Wenn Mehrere eine Forstentwendung gemeinschaftl ich veruͤben, so ist gegen je- 
den Theilnehmer die Strafe nach dem Gesammtbetrage des Diebstahls zu erkennen. Gleiche 
Bestrafung hat derjenige zu erwarten, welcher andre Personen zu der Veruͤbung der That 
durch ertheilten Auftrag oder auf sonstige Weise (Art. 36 des Criminalgesetzbuchs) verlei- 
tet hat. Nicht weniger sind Alle, welche die Gegenstände einer begangenen Forstentwen- 
dung wissentlich als solche bei sich aufnehmen, verbergen, an sich bringen, zu deren Absatz 
an Andre mitwirken, oder auf irgend eine Weise Nutzen davon ziehen, mit einer wegen der 
sich zu Schulden gebrachten Beguͤnstigung nach der Bestimmung Art. 239 des Criminal= 
gesetzbuchs festzusetzenden Strafe zu belegen; auch sind dergleichen Parthierer und Hehler, 
jedoch nur in Beziehung auf den von ihnen genommenen Antheil, ebenso wie andre Theil—
	        
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