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a. b.
bei weniger als zwoͤlftaͤgiger bei zwelf= und mehrtägiger
Gefängnißstrafe.
a) Gebühren.
— — gr. 6 pf. — = 1 gr. — pf. Relalion ack Acta.
— 1 —. —= 1 = 4 c.ttaglich Sitzgebühren.
b) Verläge.
— 1= 6.:. — . 1 = 6 = Hobhzgeld für Tag und Nacht in
der Zeit vom 1 sten October bis ult.
März, wenn der Preis der 6elligen
Klafter Fichten= oder Kieferholz am
Orke wenigstens 3 Thlr. —. —.
oder mehr beträgt.
Bei geringern Holzpreisen ist ein
verhälcnißmäsiger Ansatz vom Rich-
ker ein für allemal festzustellen.
= — 3 — — 3 403gerstroh für jede Nacht. Hin-
sichtlich der Atzungsgebühren bewen-
der es bei der Vorschrift der erl.
Tarxordnung vom 1 2en September
1812, Nr. 22 des Anhangs.