Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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a. b. 
bei weniger als zwoͤlftaͤgiger bei zwelf= und mehrtägiger 
Gefängnißstrafe. 
a) Gebühren. 
— — gr. 6 pf. — = 1 gr. — pf. Relalion ack Acta. 
— 1 —. —= 1 = 4 c.ttaglich Sitzgebühren. 
b) Verläge. 
— 1= 6.:. — . 1 = 6 = Hobhzgeld für Tag und Nacht in 
der Zeit vom 1 sten October bis ult. 
März, wenn der Preis der 6elligen 
Klafter Fichten= oder Kieferholz am 
Orke wenigstens 3 Thlr. —. —. 
oder mehr beträgt. 
Bei geringern Holzpreisen ist ein 
verhälcnißmäsiger Ansatz vom Rich- 
ker ein für allemal festzustellen. 
= — 3 — — 3 403gerstroh für jede Nacht. Hin- 
sichtlich der Atzungsgebühren bewen- 
der es bei der Vorschrift der erl. 
Tarxordnung vom 1 2en September 
1812, Nr. 22 des Anhangs.