3) Besondre
Bestimmung,
wenngegeneine
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Verbrecher nach den Vorschriften des Criminalgesetzbuchs rreffen würde, übersteigt oder
wenigstens erreicht? oder
b) ob dieselbe gelinder ist, als die nach dem Criminalgesetzbuch außzuerlegende.
In den Fällen unter a ist der Anhang durch das Erkenniniß hinwegzunehmen und
die Strafe vielmehr nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs festzusetzen.
In den Fällen unter b muß es, da in Untersuchungssachen auf eingewendete Rechrs-
mittel der Angeschuldigten nicht härter erkannt werden kann, dabei, daß der Verbrecher
sofork nach überstandener Strafzeit nach der Entschliessung der Verwaltungsbehörde ent-
lassen werden kann, verbleiben. Es ist jedoch die längste Zeit der Detention im Urthel festzu-
setzen und dahin zu normiren, daß sie mit Hinzurechnung der erkannten wirklichen Strafe
deon enige, welche den Verbrecher nach dem Gesetzbuch kreffen würde, in keinem Fall über-
teigt.
9 8. Ist auf eine längere Freiheicsstrafe erkannt, wo jetzt kürzere Freiheitsstrafe mie
Schärfung einereten würde, so ist auf letzere nachrräglich nicht zu erkennen.
. ¾ 9. Wenn auf eine Strafart erkannt ist, wo nach dem Criminalgesetzbuch der
Richter eine andre gleichstehende Serafart (Geld, Gefängniß oder Handarbeit) allein oder
alternativ zuerkannt haben würde, so mag hierauf zwar annoch erkannt werden, es bleibr
jedoch dem Angeschuldigten freigestellt, sich der Strafe des frühern Erkennenisses zu unkerwerfen.
§ 10. Hat ein Verbrecher eine ihm zugetheilte Freiheitsstrafe andrer Art, als das
Criminalgesetzbuch für das vorliegende Verbrechen vorschreibt, bereires angetreten, so ist,
bereits angetre es mag die im Criminalgesetzbuch angedrohete eine niedrigere oder höhere Strafart sein,
tene Freiheits-
strafe ein
Rechtsmittel
annoch zulässig
st.
B.
Arbeitshaus
für weibliche
Verbrecher.
es auch rücksichtlich der noch rückständigen Strafe bei der bereits angetretenen Serafart zu
belassen, und nur das Strafmaas nach der verschiedenen Geltung zu bestimmen.
Hat demnach z. B. ein Verbrecher eine vierjährige Zuchthausstrafe wegen eines Ver-
brechens mie Vorkrzal weiterer Vertheidigung bereits angerreten, wegen dessen ihm jeht
nur Vier Jahr Arbeitshaus zuzutheilen sein wuͤrden, so ist zwar die Zuchthausstrafe, un—
ter Beschraͤnkung auf den zweiten Grad, an sich zu bestaͤtigen, jedoch nach dem im Gess=
buch angenommenen Verhältniß zwischen Zuchthaus und Arbeitshaus auf Zwei Jahr ber-
abzusetzen. Hat ferner z. B. im umgekehrten Verhäleniß ein Verbrecher eine ihm zuer-
kannte einjährige Gefängnißstrafe bereirts angerreten, wo die Strafe nach dem Criminal=
gesetzbuch Vier Monat Arbeitshaus betragen würde, so ist es, wie übrigens auch schon
aus der Bestimmung § 6 folgt, zwar bei der Gefängnißstrafe zu lassen, dieselbe jedoch auf
Acht Monat herabzusetzen.
* 11. Bis das zu errichtende besondre Arbeikshaus für weibliche Verbrecher in
Hubertusburg vollendet sein wird, haben diesenigen weiblichen Verbrecher, gegen welche
auf Arbeitshausstrafe erkannt wird, dieselbe in dem Correctionshaus für weibliche Per-
sonen in Waldheim zu verbüsen. "