Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Militärstrafgesetzbuch für das Königreich Sachsen. 
1 Erster Theil. 
Allgemeche Vorschriften über Verbrechen der Militärpersonen und deren 
Bestrafung. 
Capitel 1. 
Vorschriften über die Anwendung der allgemeinen und besondern 
Strafgesetze auf die Militärpersonen. 
& 1. Auf diejenigen Handlungen oder Unterlassungen der Militärpersonen, welche 
entweder — als gemeine Verbrechen — in dem Criminalgesetzbuche vom 30sten März 1838 
oder — als Militärverbrechen — im gegenwärtigen Strafgesetzbuche, den Worten oder 
dem Sinne nach, mit Strafe bedroht sind, finden zunächst die Bestimmungen des Mi- 
litärstrafgesetzbuchs, zu deren Ergänzung aber diefenigen des allgemeinen Criminalgesetz- 
buchs Anwendung. 
&2. Vorsätzliche oder auch nur durch Fahrlässigkeie verschuldere Verletzungen der 
eingeführten Dienstordnung oder der Militärdienstpflicht im Allgemeinen, insofern sie in 
diesem Gesetzbuche nicht mit Strafe bedrohe sind — Disciplinarvergehen — sind eben- 
falls strafbar, können jedoch nur disciplinarisch (Cap. 3) geahndet werden. 
& 3. Von den nach 9 47 des Gesetzes über privilegirte Gerichrsstände vom 28sten 
Januar 1835 der Militärgerichtsbarkeit im Kriege unterworfenen Civilpersonen sind, we- 
gen begangener Verbrechen, nur diejenigen nach dem Militärstrafgesetzbuche zu richten, 
welche sich bei den zum Marsch befehligten Truppen oder in deren Gefolge Berufswegen 
aufhalten. 
& 4. Die von Sächsischen Militärpersonen gegen die zu verbündeten Truppen ge- 
hörenden Personen, während gemeinschaftlicher Dienstverrichtungen, begangenen Militär= 
verbrechen sind eben so anzusehen und zu beurtheilen, als ob sie gegen Personen der dies- 
seitigen Truppen begangen worden wären. 
6 5. Sachsische Militärpersonen, deren Aufenthalt im fremden tande durch den 
Dienst bedingt ist, bleiben wegen der während solchen Aufenthalts sich zu Schulden ge- 
brachten Vergehungen den vaterländischen Strafgesetzen (# 1 und 2) unterworfen. 
Capitel 2. 
Von den gegen Militärpersonen anwendbaren gerichtlichen 
Strafen und deren Vollziehung. 
#6. Gegen Militärpersonen können, auf vorgängige gerichtliche Untersuchung, über- 
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