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Ausnahmsweise jsedoch darf auch hier in ausserordentlichen Fällen, wo Gefahr auf
dem Berzuge haftec, die Versetzung in die zweite Classe durch den Regimentscommandan-
ten ausgesprochen werden; derselbe bleibe aber dafür, daß eine solche Versetzung nach den
Bestimmungen des gegenwärtigen §8 erfolge sei, veramwortlich; es musß auch jeder solcher
Fall der obersten Commandobehörde gemelder und durch diese dem Kriegsministerium da-
von Nachriche gegeben werden.
& 42. Jede Versetzung in die zweite Classe kann, jedoch niemals vor Ablauf von
Drei Monaren, durch den Regimenrscommandanten wieder aufgehoben werden. Jeden-
falls hat der gedachte Commandant nach Ablauf Eines Jahres, von Zeic der Versetzung
an, darüber, ob eine noch längere Enthaltung in der zweiten Classe nothwendig erscheine,
sorgfältige Erörkerung anzustellen, es ist auch, falls dafür entschieden wird, diese Erörte-
rung und Entscheidung immer wieder nach Jahresfrist zu wiederholen.
Entfernung aus §43. Oie Entfernung eines Unterofflziers oder Gemeinen, wegen schlechter Auffüh-
den S#esun- rung oder begangener Verbrechen, insofern solche nicht ohnehin als gesetzliche Folge der
SEtrrafe (7 11) eintreten muß, erfolge auf Entscheidung des Kriegsministeriums und in
Gemäsheit der gesetzlichen Bestimmungen über Erfüllung der Militärpflicht.
Cntlassung §44. Die Entlassung eines Offiziers ohne ehrenvollen Abschied, falls sie nicht als
ohne Abschier gesetzliche Folge der Strafe von selbst eintrikt, (§+ 11) kann nur durch den König ver-
fügt werden und ist anwendbar,
a) in allen Fällen, wo nach § 38 Degradation der Unteroffiziere auf unbeskimmte
Jeit eintritt;
b) wenn die Begehung gemeiner Verbrechen und Vergehen nach den bestehenden
Dienstvorschriften die Entlassung zur Folge har;
c) wenn einem Offzier wegen solcher Vergehen, welche Cassation oder Enklassung
ohne Abschied nach sich ziehen, der Reinigungseid zuerkannt oder derselbe nur
in Mangel mehrern Verdachts freigesprochen wird;
4) wegen einer der Ehre zuwiderlaufenden Handlung, wenn darüber nach dem
Dienstreglement der Ausspruch eines Ehrengerichts stattgefunden har; *
e) wegen wiederholter Begehung eines der im §9 26 des Civilstaatsdienergesetzes
namhafe gemachten Fehler, wenn die dem Vorgesetzten nach dem Oienstreglemene
zu Gebote stehenden Besserungsmittel ohne Erfolg geblieben sind;
f) wenn zu dem Vermögen eines Offziers der Concursproceß eröffner worden ist.
Mit der Entlassung eines Offiziers ohne ehrenvollen Abschied kann auch der Verlust
des Titels und Ranges verbunden werden.
Dieser letztern Maasregel sind auch solche Offiziere nacheräglich unterworfen, welche
erst nach bereits erfolgker ehrenvoller Entlassung dazu Veranlassung geben; und es haben
demnach die Civilobrigkeicen über derartige Fälle Bericht zum Kriegeministerium zu erstaeten.