Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Ausnahmsweise jsedoch darf auch hier in ausserordentlichen Fällen, wo Gefahr auf 
dem Berzuge haftec, die Versetzung in die zweite Classe durch den Regimentscommandan- 
ten ausgesprochen werden; derselbe bleibe aber dafür, daß eine solche Versetzung nach den 
Bestimmungen des gegenwärtigen §8 erfolge sei, veramwortlich; es musß auch jeder solcher 
Fall der obersten Commandobehörde gemelder und durch diese dem Kriegsministerium da- 
von Nachriche gegeben werden. 
& 42. Jede Versetzung in die zweite Classe kann, jedoch niemals vor Ablauf von 
Drei Monaren, durch den Regimenrscommandanten wieder aufgehoben werden. Jeden- 
falls hat der gedachte Commandant nach Ablauf Eines Jahres, von Zeic der Versetzung 
an, darüber, ob eine noch längere Enthaltung in der zweiten Classe nothwendig erscheine, 
sorgfältige Erörkerung anzustellen, es ist auch, falls dafür entschieden wird, diese Erörte- 
rung und Entscheidung immer wieder nach Jahresfrist zu wiederholen. 
Entfernung aus §43. Oie Entfernung eines Unterofflziers oder Gemeinen, wegen schlechter Auffüh- 
den S#esun- rung oder begangener Verbrechen, insofern solche nicht ohnehin als gesetzliche Folge der 
SEtrrafe (7 11) eintreten muß, erfolge auf Entscheidung des Kriegsministeriums und in 
Gemäsheit der gesetzlichen Bestimmungen über Erfüllung der Militärpflicht. 
Cntlassung §44. Die Entlassung eines Offiziers ohne ehrenvollen Abschied, falls sie nicht als 
ohne Abschier gesetzliche Folge der Strafe von selbst eintrikt, (§+ 11) kann nur durch den König ver- 
fügt werden und ist anwendbar, 
a) in allen Fällen, wo nach § 38 Degradation der Unteroffiziere auf unbeskimmte 
Jeit eintritt; 
b) wenn die Begehung gemeiner Verbrechen und Vergehen nach den bestehenden 
Dienstvorschriften die Entlassung zur Folge har; 
c) wenn einem Offzier wegen solcher Vergehen, welche Cassation oder Enklassung 
ohne Abschied nach sich ziehen, der Reinigungseid zuerkannt oder derselbe nur 
in Mangel mehrern Verdachts freigesprochen wird; 
4) wegen einer der Ehre zuwiderlaufenden Handlung, wenn darüber nach dem 
Dienstreglement der Ausspruch eines Ehrengerichts stattgefunden har; * 
e) wegen wiederholter Begehung eines der im §9 26 des Civilstaatsdienergesetzes 
namhafe gemachten Fehler, wenn die dem Vorgesetzten nach dem Oienstreglemene 
zu Gebote stehenden Besserungsmittel ohne Erfolg geblieben sind; 
f) wenn zu dem Vermögen eines Offziers der Concursproceß eröffner worden ist. 
Mit der Entlassung eines Offiziers ohne ehrenvollen Abschied kann auch der Verlust 
des Titels und Ranges verbunden werden. 
Dieser letztern Maasregel sind auch solche Offiziere nacheräglich unterworfen, welche 
erst nach bereits erfolgker ehrenvoller Entlassung dazu Veranlassung geben; und es haben 
demnach die Civilobrigkeicen über derartige Fälle Bericht zum Kriegeministerium zu erstaeten.
	        
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