Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Capitel 4. 
Allgemeine Grundsätze über die Beurtheilung der von Militärpersonen 
begangenen Verbrechen und über die Anwendung der Strafen. 
6 45. Die im Criminalgesetzbuche, Cap. 3 bis 7 des ersten Theils, aufgestellten 
allgemeinen Grundsäße, sind bei den Verbrechen der Militärpersonen, mit den im gegen- 
wärtigen Capitel enthaltenen Abänderungen und Zusätzen, in Anwendung zu bringen. 
§ 46. Zu den Persenen, welche von Amtswegen zur Anzeige verpflichtet sind, ge- Verpstchturg 
hört im Milikär Jeder, der in Beziehung auf die ihm bekannren oder von ihm vermu- (Bn- Ciir- 
theten Urheber des Verbrechens oder deren Theilnehmer, als Oberer anzusehen ist. nalgesetzbuche 
*’!°•d " k.C. - -» E Art. 40 und 410 
§ 47. Ueber die Anwendung der verschiedenen Serafarten, sowohl im Allgemeinen Anwendung 
als bei dem Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Freiheirsstrafen insbesondere, gelten im Mi, der verschiede- 
litär die in 9 48 bis 50 hier nachfolgenden Vorschriften. nen Strafar- 
ten. 
& 48. Das gegenseitige Berhältnitz der verschiedenen nach § 6 gegen Militärperso- 
nen anwendbaren Freiheitsstrafen ist so anzunehmen, daß 
1) Ein Jahr einfacher Arrest oder Gefängnißstrafe, 
2) Sechs Monate mittler Arrest, oder Militaͤrarbeitsstrafe zweiten Grades, oder Ar- 
beitshausstrafe, 
3) Drei Monate strenger Arrest, oder Militaͤrarbeitsstrafe ersten Grades, oder 
Zuchthausstrafe zweiten Grades, 
4) Zwei Monate Zuchthausstrafe ersten Grades, 
einander gleich gelten. 
Von den eigenthuͤmlichen Offiziersstrafen hat der einfache Arrest und der Festungsar- 
rest dritten Grades die Geltung der Strafarten unter Nr. 1, der Festungsarrest zweiten 
Grades diejenige der Strafarten unter Nr. 2, und der Festungsarrest ersten Grades die 
der Strafarten unter Nr. 3, und es ist in allen Fällen, wo das gegenwärtige Gesetzbuch 
eine besondere Strafe für die Offsziere nicht festsetzt, anstatt der Militärarbeitsstrafe ersten 
Grades Festungsarrest ersten Grades, anstatt der Militärarbeitsstrafe zweiten Grades Fe- 
stungsarrest zweiten Grades, anstart der sämmtlichen in § 6 unter Nr. 4, 12, 13 und 14 
aufgeführten Arreststrafen — beziehendlich jedoch unter Berücksichtigung ihrer verschieden- 
artigen Geltung — einfacher Offiziersarrest oder Festungsarrest dritcen Grades als gesetz- 
lich angedrohr anzusehen. 
Anstatt der Ausstoßung aus dem Soldatenstande kritt bei Offizieren die Cassation ein- 
§49. Austatt der in diesem Gesetzbuche angedrohren Militärstrafen können auch an- 
dere ihnen gesetzlich gleichstehende oder gelindere dergleichen Strafen, letztere in verhältniß- 
mäsig verlängerter Dauer, zuerkannt werden.
	        
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