Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Einziger Artikel. 
Die in den Artikeln 52—71 des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend die 
Volksschulen, beziehungsweise in dem Gesetze vom 7. September 1849, betreffend die Ab- 
änderung einiger gesetzlichen Bestimmungen über Quiescirung und Pensionirung von Civit- 
staatsdienern, enthbaltenen Vorschriften über die Unterstützung der Volksschullehrer im Fal. 
unverschuldeter Dienstuntüchtigkeit und über vie Unterstützung der Wittwen und Waisen 
der Volksschullehrer finden künftig auch auf die an freiwillig errichteten Confessionsschulen 
(Art. 14 des erstgedachten Gesetzes) angestellten Schulmeister Anwendung. 
Die dermals im Dienst befindlichen Lehrer dieser Classe haben von dem Erscheinen 
des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 oder, wenn sie erst später bedienstet wur- 
den, von dem Zeitpunkt ihrer definitiven Bedienstung an die gesetzlichen Jahresbeiträge 
und in letzterem Falle noch außerdem das gesetzliche Eintrittsgeld zu der Wittwen= und 
Waisenkasse der Volksschullehrer nachzubezahlen. 
Unser Minister des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 8. August 1855. 
Wilhelm. 
Der Minister des Kirchen= und 
Schulwesens: 
Wächter-Spittler. 
Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler.
	        
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