Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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3) die in den 108, 109 und 118 erwähnten Arten des Mißbrauchs des Dienst. 
ansehens, und 
4) die in den 99 147, 148, 149 und 150 gedachten Vergehungen im Wachdienste. 
Ausserdem sind die im Criminalgesetzbuche Art. 59 unter 3, aufgezählten Verbrechen 
mit den im gegenwärtigen Gesetzbuche Theil ll, Cap. 7 erwähnten, aus Gewinnsucht unter- 
nommenen Eigenthumsverletzungen als gleichartig anzusehen. 
igenhin § 60. Wenn das Verbrechen des Verraths, oder der Desertion, oder ein Ver- 
sche Straserhs- brechen gegen die Subordination, oder irgend ein durch Mißbrauch der Wafsengewalt 
hungsgründe, verübtes Verbrechen, von wenigstens Drei Militärpersonen gemeinschaftlich begangen 
a. Complott, worden, so ist solches für ein Verbrechen im Complott zu achten, es möge eine aus- 
drückliche Berabredung dazu vorausgegangen sein oder nicht. 
uisirrs § 61. Diejenigen, welche bei einem entstandenen Complote die übrigen Theilneh- 
mer dazu verleitet, oder sie dabei angeführt, oder sich in Ausführung des Complotts 
durch Wort oder Thar hauptsächl ich hervorgethan haben, sind als Anstifter des Com- 
plotts zu betrachten. 
Kann der wirkliche Anstifter nicht ausgemitkelt werden, so wird, wenn Milicärper- 
sonen verschiedenen Grades an dem Complott Theil genommen haben, der höchste im 
Grade, und bei Gleichheit des höhern Grades der Aelteste im Dienstalter als Anstifter 
angesehen. · 
Yåchulså ddsssb2Dce Theilnahme an einem im Complott ausgefuͤhrten oder versuchten (vgl. 
Theilnehmern Criminalgesetzbuch Art. 30) Verbrechen der im §9 60 bezeichneten Art begruͤndet eine er— 
und Anstiftern hoͤhete Strafbarkeit. Die Strafe des Hauptverbrechens kann, wo nicht in den Ge— 
wiser Lom setzen besondere Vorschriften darüber gegeben sind, bei den gleichen Theilnehmern des 
Complotes höchstens um die Hälfte, bei den Anstiftern höchstens bis auf das Dop- 
pelte gesteigert werden. 
v. Eobrehen § 63. Wenn eine Militärperson im Dienste ein Verbrechen begangen hat, so 
kann die für das letztere an sich ausfallende Strafe, in allen Fällen, wo nicht deshalb. 
bärtere Strafen besonders angedrohr sind, nach richterlichem Ermessen bis auf das Dop- 
pelte erhöhr werden. 
c. Verbrechen : . .,, * 1 *i 
in der Naͤhe des § 64. Die Scerafe für ein in der Nähe des Feindes verübres Verbrechen kann, 
Feindes. wo nicht besondere gesetzliche Bestimmungen eintreken, bis auf das Dreifache erhöhr werden. 
Zusammentreff §9 65. Die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 60 gelten auch, wenn in 
fen mehrerer 
Srraferhö= den daselbst bezeichneren Faͤllen die sowohl im allgemeinen Theile des Militaͤrstrafgesetzbuchs 
bungsgründe. § 60 bis 64 als im besondern Theile gedachten Straferhoͤbungegruͤnde g ganz oder theil— 
weise hinzutreten.
	        
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