Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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1.) welcher sich von seiner Truppenabtheilung, oder von einem Detachement, wozu er 
commandirt gewesen ist, oder, sofern er allein auf Commando gestanden, aus seinem 
Socationsbezirke eigenmächtig entferne hat, ohne binnen Acht und Vierzig Stunden frei— 
willig zuruͤckzukehren; oder 
2.) welcher die, sei es sogleich bei der Beurlaubung oder späterhin durch Befehl, 
festgesetzte Frist eines Diensturlaubs um Acht Tage überschritten hat, ohne der vorgefetzten 
Behoͤrde rechtzeitig Meldung davon gemacht zu haben; oder 
3.) welcher, nachdem er durch Kriegögefangenschaft, oder sonst in Fällen unabwend- 
barer Nothwendigkeir, oder auch durch Zufall, von den Truppen abgekommen oder in der 
Entfernung devon zurückgehalten worden, nach wieder eingetretener Freiheit, oder bezie- 
bendlich Gelegenheit zur Rückkehr, niché unverzüglich zurückgekehrt ist. 
Wenn in den Fällen unter 1 Ache Tage seic der Entfernung verflossen sind, so ist, 
mie alleiniger Ausnahme des Falles einer unabwendbaren Behinderung, auch der im Ein- 
gange dieses § nachgelassene Gegenbeweis nicht weiter zuläffig. 
§ 75. Die einfache Deserkion wird bestraft: " Einfache Stra- 
1.) wenn eine Militärperson sich derselben zum erskenmale schuldig gemacht har, mit slen der erlen 
dreimonatlicher bis zu einjähriger Milirärarbeitsstrase zweiten Grades; holten Deser- 
2.) im ersten Rückfalle mic Militärarbeirsstrafe von Einem Jahre zweiten Grades bis tion. 
zu Zwei Jahren ersten Grades; 
3.) im weitern Rückfalle, unfrer besonderer Berücksichtigung der Dauer der noch übri- 
gen Dienstzeit des Desexteurs, mit Arbeitshausstrafe von Drei bis zu Sechs Jahren und 
mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande. 
Wenn eine Militärperson, vor Antrick der wegen einer Desertion zu erwartenden 
Strafe, abermals entweicht, so kann deshalb die Strase des Rückfalls zwar nicht eintre- 
ten, es ist aber um deswillen die ausserdem ausfallende Desertionsstrafe, ausserstenfalls 
bis um die Hälste, zu erhöhen. 
Desertion eines Offiziers zieht stets zugleich Cassation nach sich. 
§ 76. Wenn ein zum ersten= oder zum zweitenmale deferkirter Soldak innerhalb der Besonderer 
nächsten Vier Wochen, nach Ablauf der im § 74 unrer 1 und 2 bestimmten Fristen, Strafmilde= 
freiwillig zurückkehrt, oder sich bei einer öffenrlichen Behörde dazu anmeldet, so ist die durch rungsgrund. 
eine solche Desertion nach 9 75, Nr. 1 oder 2 verwirkte Strafe nach richterlichem Ermessen, 
jedoch nicht unter die Hälfte des niedrigsten gesetzlichen Strafmaases, herabzusetzen. 
§ 77. Wenn die Desertion Straferhoͤ- 
1.) vom Schildwach- oder Piketposten aus, jedoch nicht in der Naͤhe des Feindes, oder bungsgruͤnde. 
2.) zur Kriegszeit, aber ohne Uebergehen zum Feinde, unternommen worden, so ist 
die nach §& 75 für die Desertion an sich ausfallende Strafe um das Maas ein- bis drei— 
jaͤhriger Militaͤrarbeitsstrafe zweiten Grades zu erhoͤhen.
	        
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