Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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§ 100. Haben sich mehrere, und wenigstens drei, Milicärpersonen zu gewaltsamer Meuterei und 
Auflehnung gegen die Obern oder deren Befehle zusammengerottet, um eine Verfügung Aufstaw. 
oder die Unterlassung oder Zurücknahme einer solchen zu erzwingen, oder eine bereits ge- 
troffene Verfügung zu vereiteln, oder um wegen einer Dienstmaasregel Rache an einem 
Obern zu nehmen, oder andere Gewaltthätigkeiten zu verüben, so find 
1) die Anstifrer eines solchen Complotts (vergl. § 61) im Kriege mie der Todes- 
strafe, im Frieden aber mit vier= bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades, und 
2) die übrigen Theilnehmer mit zwei= bis achtjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades 
zu belegen. 
Die hier angedrohten Freiheitsstrafen sinden jedoch nur statt, insofern die strafbaren 
Handlungen nicht an sich eine härtere Strafe nach sich ziehen. 
§ 101. ODen Anstiftern gleich sind zu bestrasen, Wer den An- 
ay diejenigen, welche bei einem Aufskande sich mit Waffen, zu deren Führung sie für stifeern gleich 
den Augenblick dienstgemäs nicht berechtigt waren, versehen, zu achten. 
b) Spielleure und Andere, welche, in der Absiche den Aufstand zu befördern, ge- 
trommelt oder geblasen, 
c) diejenigen, welche, nachdem sie von einem Obern durch namentlichen Aufruf zum 
Rücktritt vom Aufstande aufgefordert worden sind, diesem Aufrufe keine Folge gelei- 
stet, und 
d) Obere, welche selbst an dem Aufstande Theil genommen haben. 
6 102. Haben sich jedoch, auf Aufforderung und Abmahnung der Obern, die Auf= Milderungs- 
rührer wieder zerstreur, ohne noch wirklich Gewalt an Personen oder Sachen verübt zu Jrü##e. 
baben, so sind nur die Anstifter (vergl. 9 101) mit Milicärarbeictsstrafe von Sechs 
Monaten im zweiten bis zu Vier Jahren im ersten Grade zu belegen. 
Ist zwar eine solche Aufforderung erfolglos geblieben, allein die Ruhe durch das Ein- 
schreiten der Behörden, vor Verübung wirklicher Gewalt, von Seicen der Aufrührer, 
wiederhergestellt worden, so tritt gegen die Anstifter nur Militärarbeitsstrafe, von Zwei 
Jahren im zweiten Grade an, oder Arbeitshausstrafe bis zu Zehn Jahren, gegen die blo- 
sen Theilnehmer aber nur Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu Einem Jahre ein. 
§ 403. Wenn bei einem unter Milicärpersonen entstandenen Auflaufe oder Auf- Diseiplinar 
stande die Obern, ihrer Pflicht gemäs, durch Ermahnungen, Befehle, oder ODienstsignale, maasregeln zu 
und endlich durch namentlichen Aufruf einzelner Theilnehmer, die Rottirer zum Auseinan= siniedrck 
dergehen zu bewegen nicht vermocht haben, so sind gegen die tetztern alle erforderlich und ꝛc. 
zweckmäsig erscheinenden Gewaltmagsregeln, und selbst die augenblickliche Toͤdtung dersel— 
ben, zulässig. „ 
§ 104. Mie Militärarbeitestrafe von Sechs Monaten im zweiten, bis zu Vier Aufwiegelung. 
Jahren im ersten Grade, sind diejenigen zu belegen, welche zu einem Aufstande oder sonst 
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