Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 422. Die in den nachfolgenden 99 des gegenwäreigen Capitels besonders ausgeho- Miforauch Ker 
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benen Arten des Mißbrauchs der Militaͤrgewalt, sofern sie bei den auf dem Kriegsfuße 9— des 
stehenden Truppen vorkommen, sind nach folgenden Bestimmungen zu bestrafen. Fricdenszu= 
§ 123. Wenn eine Militärperson eigenmächtig, und ausser dem Falle dringender 1.e ginner P 
Noth, für ihr eigenes oder für das Bedürfniß ihrer Dienstgefährten, oder der im Oienste tige Ancignung 
verwendeken Thiere, tebensmitcel oder andere zu den unentbehrlichen ebensbedürfnissen zu 2 Lebensbe- 
rechnende Gegenstaͤnde sich zueignet, so ist sie mit einfachem oder geschaͤrftem Arrest, bis ürfnisen. 
zu Zwei Wochen strengen Arrests, zu bestrafen. (vergl. 9 126) 
§ 124. Wenn die vorgedachte Aneignung unter einfachen Thätlichkeiten gegen Per- Erschwerente 
sonen oder unker Drohungen, jedoch ohne gegenwärtige Gefahr für Leib oder teben des nistaͤnde. 
Bedrohten (vergl. 9 128), oder mit Einbruch in verschlossene Behälenisse oder Gebäude 
geschehen ist, so kann die Strafe bis auf einjährige Milicärarbeitsstrafe zweiten Grades 
erhöhr werden. 
& 425. Wer ohne dienstliche Ermächcigung und ohne durch dringende Noth dazu 2. Erhebung 
veranlaße zu sein, an der Spitze einer Truppenabtheilung Zwangslieferungen von Gegen- #ngen. 
ständen der in 9 123 bezeichneten Gattung zum Gebrauche der Truppen erhebe; ist mie 
ftrengem Arrest bis zu zweisähriger Militärarbeitsstrafe zweiten Grades zu belegen. 
tag dabei eine gewinnsüchrige Absiche zum Grunde, so tretren die Bestimmungen des 
129 ein. 
& 126. Diesenigen, welche sich, ohne dienstliche Ermächeigung, von dem unter den 3. Marodiren 
Begriff der norhwendigen tebensbedürfnisse nicht gehörenden Eigenthume gefangener feind- bad Pluͤnderin 
licher Soldaten, oder der Landeseinwohner, oder des fremden Staats, etwas zueignen, oder 
welche in gewinnsüchtiger Absicht dem §& 123 zuwiderhandeln, sind mit der Strafe des ein- 
fachen Diebstahls zu belegen. 
§ 127. Treten dabei solche erschwerende Umstände ein, welche nach Art. 227, 228, Erschwerene 
230, 232 bis 235 des Criminalgesetzbuchs die Annahme eines ausgezeichneten Diebstahls Umstande. 
begründen, se kann die in vorigem & bestimmte S-rofe bis auf das höchste Maas der, 
nach Verschiedenheir der Fälle in den angezogenen Artikeln bestimmten Strafen, und wenn 
das Verbrechen gegen hülflose Verwundete oder Kranke verübt worden ist, nach Ar'. 229 
gesteigert werden. 
§ 128. Wer zu Begehung eines Verbrechens der in & 123 und 126 bezeichneten 
Art, oder um sich, wenn er bei dessen Verübung bekroffen worden ist, im Besitze der an- 
gemaßten Sachen zu behaupcen, gegen Personen Gewale ausübt, oder solche mit gegen- 
wärtiger Gefahr für teib oder teben bedroht, oder sich der Ausführung eines solchen Ver- 
brechens nach Art. 33 des Criminalgesetzbuchs theilhafelg machr, gegen den rreten fol- 
gende Scrafen ein:
	        
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