Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 1465. Gegen die bei der Armeeverwalcung oder den Hospitälern angestellten oder 
angenommenen Personen, wenn sie an den zu Beköstigung der Truppen oder Ausfütter- 
ung der Pferde oder zu Verpflegung der Kranken bestimmten Gegenständen oder dem 
Eigenthume der Kranken oder Verstorbenen in den Hospitälern eines der im 9 161 er- 
wähnten Verbrechen begehen, kann die ebendaselbst angedrohre Serafe um die Hälfte er- 
höhr werden, dafern nicht aus andern Gründen ohnehin eine härtere Ahndung einrrirt. 
* 166. Militärbeamte oder andere Militärpersonen, welche sich irgend einer betrü- Betrug bei 
gerischen Handlung, deren Gegenstand jedoch eine Schägzung nichr zuläßt, gegen Militär- Frhrche 
personen oder in Angelegenheiten ihres. Dienstes schuldig machen, sind, nächst der gemein= ung des Be- 
gesetzlichen Strafe, der Dienstentsetzung oder Degradation und, je nach der Beschaffenheit trags. 
des Verbrechens, der Cassation unterworfen. 
Urkundlich haben Se. Königliche Majestät dieses Gesetzbuch eigenhändig voll- 
zogen und das Königliche Instegel beidrucken lassen. 
Friedrich August. 
    
# Johann Adolph von Zezschwitz.
	        
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