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Gesetzzund Verordnungsblatt
für das Konigreich Sachsen,
Stück vom Jahre 1838.
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I 38.) Gese 6,
einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulge-
meinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen
Aufwandes betreffend;
vom 8ten März 1838.
Wg, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben es für ein dringendes Bedürfniß erkannt, daß die Verbindlichkeie der Kirchen= und
Schulgemeinden, den für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwand zu gewähren,
durch Gesetz näher bestimmt werde, da niche nur diese kast zeither sehr ungleichmäsig ver-
cheilt war, sondern auch durch den Mangel gesetzlicher Bestimmungen eine Unsicherheit des
echtes entstanden ist, welche zu vielfachen Sereitigkeiten Veranlassung gab.
Wir verordnen daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, jedoch so viel die
Rictergüter und die § 19 bezeichneten Grundstücke anlangt, zur Zeic nur provisorisch,
Folgendes:
§ 1. Die Kirchen= und Schulgemeinden sind verbunden, die Mictel anzuschaffen, Von der Ver-
welche ihre Kirchen und Schulen erfordern. bindlichkeit zu
Ist jedoch ein Kirchenvermögen oder eine Schuleasse, an welche die Verpflichtecen al- Peistung der
. . -. . - . s- hen= und
lein Ansprüche haben, oder ein anderer, für dieselben Kirchen= und Schulzwecke bestimm= Schulbedürf-
cer Fond vorhanden, so wird der nöchige Aufwand zuvörderst aus diesen Cassen und nisse über-
Fonds entnommen; nur darf das Stammvermögen, d. h. das bei Erlassung des Gesetzes aupt.
vorhandene Vermögen derselben an Grundstücken, Capitalien und nutzbaren Rechten, ohne
Genehmigung der betreffenden Kreisdirection oder Conststorialbehörde nicht angegriffen und
nie soweit geschwächt werden, daß die laufende Einnahme unrer die darauf gewiesene
laufende Ausgabe herabsinke.
1838. 38