Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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18. Rittergutsbesstzer sind auch dann, wenn ihnen nicht zugleich das Patronat= 
reche zusteht, gleich den anderen Parochianen nicht nur über die Nothwendigkeit und 
Zweckmäsigkeie der Parochialeinrichtungen, aus welchen neue tasten entstehen, zu hören, 
sondern überhaupe auch bei Verwaltung des Kirchenvermögens und Abnahme der Kirch- 
rechnungen zuzuziehen. 
&19. Oen Rittergücern sind auch alle andere, mie Rilkergurseigenschaft nicht ver-Beitrag ande- 
sehene Güter, insofern letztere zu den Parochianen in gleichem Verhältnit wie erstere Fur Ferst 
stehen, so wie die Kammergüter, gleichzustellen, und auch diese sind nach den 9# 9 bis " 
18 aufgestellten Grundsätzen zu behandeln. 
20. Von der betreffenden Staatsbehörde wird, auf Vorschlag der Kirchen= oder Ermitzelung 
Schulinspection, der Beitrag bestimmt werden, welcher von den im Eigenthum des des Beitrages 
Staats befindlichen Grundstücken zu den Kirchen= und Schulbedürfnissen des betreffen- der Zas— 
den Bezirks zu leisten ist; es bleibe jedoch den Gemeinden, dafern sie diesen Beitrag aus- 
ser Verhältniß finden, nachgelassen, auf dessen Feststellung durch die Administrativsustiz= 
behörde anzutragen. 
. Grundskücksbesitzer, welche ihren wesentlichen Aufenthalr ausserhalb der Kir- mwelne 
chen= oder Schulgemeinde haben, sind nur nach ihrem Grundbesitz innerhalb des Kirchen- etrüe der Foe- 
oder Schulbezirks in Ansatz. zu bringen: Bebenner eines 
der Kirchenge- 
Die Bekenner eines der Kirchengemeinde fremden Glaubens sind zu Kirchenanlagen seenn 
-- undbesitz zuzuziehen. wie wegen der 
nur nach dem Gr sitz zuzuziehen keh 
Unbewegliches Vermögen, welches Gemeindeglieder ausserhalb des Kiechen,= oder Immohitien der 
Gemeinde- 
Schulbezirks besitzen, ist ganz unberücksichtige zu lassen. glieder. 
§ 22. Haben bisher von den Anlagen frei gebliebene Grundstücke, vermöge einer Inwieweit 
vor Erlassung des Gesetzes= gemachten Stifeung oder anderen freien Bewilligung, ohne daß Ailstungsmäsige 
eine Gegenleistung dafür bedungen worden, regelmäsig Beiträge für Kirchen= oder Schul- gleichen bstu- 
zwecke zu entrichten; so sind sie berechtiget, diese Beiträge bei demjenigen Theile der Anlage, rechnung tom- 
welcher zu dem nämlichen Zwecke von ihnen erhoben wird, jedesmal in Abrechnung zu men könnoer. 
bringen. 
§ 23. Sind in einer Kirchen= oder Schulgemeinde vor Bekanntmachung dieses Ge-Zeither befreite 
setzes auf den Credit der ganzen Kirchen- oder Schulgemeinde Schulden gemacht worden Grundstuͤcke 
und dazu Anlagen aufzubringen; so koͤnnen von denen, welche bisher ihrer Geundstücke keen #el 
halber eine Befreiung von dergleichen Beiträgen genossen haben, selbige nur dann gefor= den nicht bei. 
dert werden, wenn über deren Verbindlichkeict dazu bereits rechtskräftig entschieden ist, ge- 
setzt auch, daß die Modalität des Beitrages noch streitig geblieben wäre. ·"
	        
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